§ 62. Die Körperschaften im Allgemeinen.
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Dritter Titel.
Die Körperschaften.
§ 62. Im Allgemeinen.
I. Begriff und Wesen. Der äufsere Begriff der heutigenKörperschaft deckt sich mit dem der römischen Universitas: ein Verein,der als Ganzes eine von der Summe der Mitglieder verschiedenePerson ist. Das innere Wesen unserer Körperschaft aber ist nichtdas der römischen Universitas.
Die römische universitas tritt, wie wir gesehen haben,den sie bildenden singuli als ein in sich abgeschlossenes Subjekt mitder Geltung eines künstlichen Individuums fremd gegenüber. Zwischender fingirten Person und den natürlichen Personen, die einandernichts nehmen und nichts geben, besteht hier kein personenrechtlichesBaud, sondern nur die Möglichkeit gleicher Rechtsbeziehungen, wie siezwischen unverbundenen Individuen Vorkommen. Darum geht dasganze Gemeinsehaftsverhältnifs in dem Einheitsrechte der personi-fizirten universitas auf, während alles Vielheitsrecht der singuli völligaufserhalb des Verbandes liegt. Die universitas bildet daher einenunvermittelten Gegensatz zu jeder unter mehreren Personen be-stehenden Gemeinschaft, bei der nach dem Prinzip der römischencommunio und societas umgekehrt keinerlei rechtliche Einheit vor-handen ist, sondern alles Gemeinschaftliche sich in getrennte In-dividualsphären auflöst.
Die deutsche Körperschaft ist als reale Gesammtpersondas von den verbundenen Einzelpersonen getragene und ihnen zu-gehörige Gemeinwesen. Zwischen der Gesammtperson und denEinzelpersonen, die einander nehmend und gebend beeinflussen,schlingt sich hier ein personenrechtliches Band, wie es in gleicher-weise aufserhalb einer Körperschaft nicht Vorkommen kann. Darumwird hier das Gemeinsehaftsverhältnifs nicht nothwendig durch dasEinheitsrecht des Ganzen aufgezehrt, kann vielmehr zugleich in ver-bundenem Vielheitsrechte der Glieder zur Erscheinung kommen.Durch überwiegende Ausbildung des Vielheitsrechtes auf Kosten desEinheitsrechtes vermag die deutsche Körperschaft sich einer in demTheilhabern beschlossenen Gemeinschaft oder Gesellschaft stark an-zunähern. Da nun aber von der andern Seite her die deutschen Ge-meinschaften und Gesellschaften vermöge des Prinzips der gesammtenHand, das sie zur Entfaltung einer Personeneinheit auf Kosten dergesonderten Individualsphären befähigt, sieh der Körperschaft nähern