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Zweites Kapitel. Das Recht der Verbandspersönlichkeit.
fiskus“, „Postfiskus“, Domäuenfiskus “, „Strafsenfiskus“ u. s. w. ge-sprochen wird, so sind dies ungenaue Redewendungen. Soll ein Tlieildes Staatsvermögens ein besonderes Subjekt empfangen, so mufs dafüreine selbständige Anstalt mit eigner Persönlichkeit errichtet werden 13 .
IV. Fiskal recht. Der Staat steht als Fiskus heute grund-sätzlich den übrigen Personen gleich.
Im römischen Recht wurde dieser Grundsatz durch zahlreicheprivilegia fisci durchbrochen 14 , die man seit der Rezeption aufdas deutsche Reich und mehr und mehr auch auf die Territorien an-wandte 16 . Doch wurde durch die Partikularrechte das Fiskalrechtvielfach abweichend geregelt. Insbesondere wurden in neuerer Zeitdie fiskalischen Privilegien mehr und mehr eingeschränkt oder be-seitigt. Auch diejenigen Privilegien, die heute noch als gemeinrecht-lich gelten 16 , sind in vielen Landesrechten nicht anerkannt 17 .
Gilt innerhalb eines Staatsgebietes verschiedenes Fiskalrecht,so lebt der Fiskus, da er im ganzen Staatsgebiet heimisch ist, überallnach dem örtlichen Fiskalrecht 18 . Darum ist auf den Reichsfiskusin jedem deutschen Gebiet dasselbe Recht anzuwenden, das für denLandesfiskus gilt 19 . Entscheidend ist hierbei der Ort, an dem derFiskus in Bezug auf das der Beurtheilung unterliegende Rechts-verhältnifs seinen Sitz hat. In Ermangelung anderweiter ausdrücklicherBestimmungen richtet sich dieser Sitz nach dem Amtssitz der zur Ver-tretung des Fiskus in der fraglichen Angelegenheit berufenen Behörde 20 .
Struvius, Synt. Ex. 21 Th. 23, Pufendorf, Obs. un. j. III o. 79 (1748), Hell-feld § 332. Den in Bezug auf das römische Recht von Bekker angeregtenZweifeln (Pand. I 148) kommt nach seiner eignen Meinung (ib. S. 241) für das heu-tige Recht keine Bedeutung zu.
13 Vgl. Dernburg a. a. 0. Anm. 3 u. unten § 77.
u Heimbach in Weiskes Rechtslex. IV 302 ft’., Brinz, Pand. (1. Aufl.)S. 1135 ft'., Gosen, Z. f. d. ges. Staatsw. XXIII 547 ff.
15 Gierlce, Genosseuschaftsr. III 691 und 758 ff.
16 Ueber die gemeinrechtliche Praxis vgl. Gierke, GenossenschaftstheorieS. 143 Anm. 3, Bekker, Pand. I. 241—242, u. seitdem R.Ger. XXIV Kr. 37,XXV Nr. 39.
17 Vgl. z. B. über das preufs. R. Dernburg I § 57 Anm. 6 ff. und För-ster-Eccius IV § 283, über das bayr. Roth I § 36, sächs. Schmidt § 22,wiirtt. Reyscher III § 777 u. Lang, Personenrecht § 35, sächs.-thür. Heim-bach § 171, kurhess. Roth § 70, braunsclrw. Steinacker S. 228 ff., mecklenb.Böhlau III § 175 Anm. 7 ff, österr. Unger I 342 u. Schiffner § 61.
18 So z. B. der preufs. Fiskus; Förster-Eccius IV § 283 Anm. 23.
19 Reineke a. a. 0. S. 486 ff, Böhlau a. a. 0. S. 17, Laband II 849 ff.u. die Nachweise S. 850 Anm. 1.
20 Reineke a. a. 0. S. 495 ff, Laband II 851. — A. M. Dernburg 1 §57 Anm. 13, der ein Quasidomizil des Reiches in Berlin annimmt.