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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 31. Das Rechtsobjekt.

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Nichtvermögensrechte unischliefsen oder enthalten vennögensrechtlicheBestandtheile, die von der Rechtsordnung mehr oder minder ver-selbständigt werden und insoweit zum Vermögen gehören 31 .

Eine gemeinsame Eigenschaft aller Vermögensrechte ist der selb-ständige wirthschaftliche Werth ihres Objektes 32 . Darum sind sieim Gegensatz zu anderen Rechten in Geld schätzbar 33 . Und darumbildet für noch so ungleichartige Vermögensrechte ihr Werth einengemeinsamen Nenner, in dem sie zu einer Einheit zusammengefafstwerden können 34 . Im Uebrigen haben die einzelnen Rechte, wie zuanderen Sacheigenschaften, so zum Werthe ihres körperlichen oderunkörperlichen Objektes eine mehr oder minder unmittelbare Be-ziehung, so dafs gewisse Rechte wegen ihrer besonderen Richtung aufden Werth als Rechte am Werth oderWerthrechte gedacht werden

ganze Arbeitskraft ergreifenden Dienstvertrages, wie sie in der modernen Rege-lung des Arbeitsvertrages mehr und mehr wieder Beachtung findet. Oder andie Einschränkung des vermögensrechtlichen Charakters von Forderungsrechtenauf Gehalt, Alimente, Renten, Lohn u. s. w. durch Pfändungsverbote (C.Pr.O.§ 749). Oder an das in dem Aktienrecht enthaltene Stimmrecht, dessen nicht-vermögensrechtliche Natur jetzt die Verbote wider Kauf und Verkauf derStimme (H.G.B. Art. 249 e u. 249 f) scharf zum Ausdruck bringen. Oder auchan die vielfach sich keineswegs im Vermögensinteresse erschöpfende Bedeutungdes Eigenthums (z. B. an Liegenschaften, Kunstwerken, Familienerbstücken,Erinnerungszeichen), die z. B. da vom Recht beachtet wird, wo es auf denWerthder besonderen Vorliebe (Pr. L.R. I, 2 § 115) ankommt.

31 So z. B. bei den Persönlic.hkeitsrecbten nutzbare Gewerberechte, Ver-lagsrechte, Patente, Firmenrechte. Markenrechte u. s. w., im Familienrecht ehe-liche und elterliche Nutzungsrechte, im Gemeinde- und Genossenschaftsrechtnutzbare Sonderrechte der Mitglieder. Bringt aber das Kind in seinem Rechtauf standesgemäfsen Unterhalt schon ein Vermögen mit auf die Welt? Oderbesitzt der Arme in seinem Anspruch auf Armenunterstützung ein Vermögen?Man wird diese Fragen kaum eindeutig beantworten können. Keinesfalls ge-hören die Rechte auf Mitgebrauch öffentlicher Sachen zum Vermögen, da esihnen an der erforderlichen Selbständigkeit fehlt.

32 Ueber die juristische Seite des Werthbegrift'es vgl. Goldschmidt,Handb. II (2. Aufl.) S. 70 ff., auch ßeseler, D.P.R. § 73; dazu Pr. L.R. I, 2§ 111118, Oesterr. Gb. § 302306, Entw. I § 220 (in Entw. II gestrichen).Für das Recht ist bald derGebrauchswerth, der sich nach dem Mafse derunmittelbaren Befriedigung wirthschaftlieher Bedürfnisse des Berechtigten durchdie Sache bestimmt, bald derTauschwerth, der sich nach der durch die Mög-lichkeit verkehrsmäfsiger Verwerthung bedingten mittelbaren Verwendbarkeitder Sache zur Bediirfnifsbefriedigung richtet, mafsgebend.

33 Ueber das Geld als Werthmesser vgl. unten Buch II Absclin. II Kap. 1.

34 Ueber Vermögensinbegrift'e als Wertheinheiten Gierke, Genossenschafts-theorie S. 327 ff., 456 Anm. 1, 496 ff.