Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
276
Einzelbild herunterladen
 

276

Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.

liehen und unkörperlichen Sachen mit dazu gehörigen Lasten undSchulden als ein besonderes Vermögen (Sondervermögen) anerkanntsein 28 . Das Vermögen im objektiven Sinne ist ein Sachganzes, dasselbst als Rechtsobjekt vorgestellt werden kann.

2. Im subjektiven Sinne ist Vermögen der Inbegriff dereinem Vermögen im objektiven Sinn entsprechenden Rechte und Ver-bindlichkeiten 26 .

Zum Vermögen einer Person gehören also nicht alle ihre Rechteund Pflichten, sondern nur diejenigen Rechte und Pflichten, derenGegenstand als körperliche oder unkörperliche Sache und eben des-halb als ein unpersönliches wirthschaftliches Gut vorgestellt wird.Mit der Abgrenzung des Sachbegriffs ist daher zugleich die begrifflicheAbgrenzung der Vermögensrechte und Vermögenspflichten gegen andereRechte und Pflichten gewonnen.

Der Kreis des Vermögensrechts deckt sich keineswegs mit demKreise des Privatrechts 27 . Nicht alle dem Privatrecht und auch nichtetwa alle demreinen Privatrecht ungehörige Befugnisse und Pflichtensind vermögensrechtlicher Natur 28 und nicht alle Vermögensrechteund Vermögenspflichten gehören dem Privatrecht an 2a .

Auch ist die Abgrenzung des Vermögensrechts vielfach schwankendund wird im Einzelnen durch das positive Recht ungleich vollzogen.Viele Rechtsverhältnisse sind gemischter Natur. Vermögensrechte ent-halten oder erzeugen persönliche Beziehungen, bei deren Regelungdie Rechtsordnung den vermögensrechtlichen Gedankenkreis verläfst 30 .

23 Vgl. unten Buch II Abschn. II Kap. 1.

26 Hinsichtlich der Zurechnung der Verbindlichkeiten gilt auch hier das inAnm. 24 Bemerkte.

21 Die Einengung des privatrechtlichen Gesichtskreises auf Vermögensrechtehat in der romanistischen Doktrin manches Unheil angerichtet; so bei denjuristischen Personen, den Gesellschaften, dem Urheberrecht.

2S Nicht blos die persönlichen Pamilienrechte und andere sozialrechtlicheBestandtheile des Privatrechts (oben § 4), sondern auch die obersten Indi-vidualrechte an der eignen Person sind keine Vermögensrechte. Unrichtig daherSarwey a. a. 0. S. 105 ff. u. 289 ff., E. Löning, Verwaltungsr. § 201 II, undinsbesondere So hm, Inst. § 19 (derPrivatrecht undVermögensrecht schlecht-hin identifiziren will und daher auch das persönliche Familienrecht nicht alsPrivatrecht gelten läfst). Richtig dagegen R.Ger. 4. Dez. 1884 XIT Nr. 69S. 283, auch ebenda Nr. 12 S. 51 u. XVIII Nr. 4 S. 18.

29 So z. B. nicht das Recht auf Armenunterstützung, die Steuerpflicht, diePflicht zur Zahlung einer Geldstrafe.

30 Man denke z. B. an die im Lehnrecht enthaltene gegenseitige Treupflicht.Oder an die personenrechtliche Seite des Gesindevertrages, ja überhaupt jedes die