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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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Zweites Kapitel. Das Werden des subjektiven Rechts.

können 35 . Auch unterscheiden sich die Vermögensrechte hinsichtlichihrerVenverthbarkeit, d. h. der Möglichkeit ihres Umsatzes in Geld.Denn wenn eine Verwerthung in diesem Sinne auf dem doppeltenWege der Uebertragung oder der Ausübung erfolgen kann, so sindzwar manche Vermögensrechte (z. B. Geldforderungsrechte und Hypo-theken) sowohl durch Uebertragung wie durch Ausübung, andere da-gegen (z. B. das Eigenthum) nur durch Uebertragung, wieder andere(z. B. ein Altentheilsrecht) nur durch Ausübung und manche endlich(z. B. eine Fideikommifsanwartschaft) überhaupt nicht verwerthbar.

Zweites Kapitel.

Das Werden des subjektiven Rechts.

§ 32. Im Allgemeinen.

I. Rechtsvorgänge * 1 . Subjektives Recht entsteht, ver-ändert sich und vergeht. Eine blofse Veränderung liegt vor,wenn das Subjekt, der Inhalt oder das Objekt des Rechtes ganz odertheilweise wechselt, gleichwohl aber das Recht als dasselbe Recht,das vorher bestanden hat, vorgestellt wird. Der wichtigste Fall derVeränderung ist der Uebergang von einem Subjekt auf das andereSubjekt, der dann, wenn er sich durch eine, darauf gerichtete Hand-lung vollzieht, Uebertragung heilst. Mit dem Uebergange kann sichzugleich eine Veränderung des Rechtsinhaltes oder des Rechtsobjektes;insbesondere durch Theilung oder Vereinigung, verbinden. Nebender lediglich auf Veränderung des Rechts gerichtetentranslativenUebertragung steht diekonstitutive Uebertragung, durch die einTheilinhalt des Rechts ausgesondert und als selbständiges Recht

36 So das Pfandrecht und insbesondere die moderne Hypothek und Grund-schuld; die Antheilsrechte der Handelsgesellschafter und der Aktionäre; dasPflichttheilsrecht des gemeinen Rechts.

1 Vgl. bes. Bekker, Pand. I § SO ff., Windscheid t § 63 ff., v. Schey,Ueber Rechtsverwandlungen, Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. VII 746 ff., VIII 110 ff.,Regelsberger, Pand. I § 118 ff. Da das Folgende in die Pandekten ge-hört, wird hier nur kurz zu einer Reihe begrifflicher Fragen Stellung genommen,deren Beantwortung für die spätere Behandlung deutschrechtlicher Lehren ent-scheidende Bedeutung hat.