§ 31. Das Rechtsobjekt.
Die Sachindividuen werden tlieils nach ilirer vom Recht als er-heblich erachteten natürlichen Beschaffenheit theils nach den ihnenausschliefslich vom Recht verliehenen Eigenschaften in mancherleiArten eingetheilt. Einige dieser Unterscheidungen sind für das deutscheRecht besonders bedeutungsvoll und müssen später besprochen werden 2 “.
b. Saehinbegriff ist eine zu einem gröfseren Sachganzen zu-sammengefafste Mehrheit von Sachindividuen, die das Recht als einheit-liches Rechtsobjekt anerkennt, ohne den einzelnen Sachindividuen dieEigenschaft besonderer Sachen zu entziehen. Ein Sachinbegriff kannaus körperlichen oder unkörperlichen oder beiderlei Sachen bestehenVon solchen im deutschen Recht mannichfach ausgebildeten Sachganzenmufs später die Rede sein 21 . Nur über den Begriff des Vermögensist wegen seines Zusammenhanges mit allgemeinen Grenzfragen schonhier Einiges zu sagen.
III. V e r m ö g e n 22 . Der Begriff des Vermögens wird in doppeltemSinne verstanden 23 .
1. Im objektiven Sinne ist Vermögen ein Inbegriff körper-licher und unkörperlicher Sachen. Mithin ist das Vermögen einerPerson der Inbegriff aller ihrer rechtlichen Herrschaft unterworfenenkörperlichen und unkörperlichen Sachen, während alle ihre Lasten undSchulden als negative oder passive Vennögensbestandtheile („Passiva“)erscheinen 24 . Innerhalb des Vermögens einer Person aber kann wiederein irgendwie in sich zusammenhängender engerer Inbegriff von lcörper-
von später die Rede sein wird; zum Theil auch die Behandlung der Wohnungs-miethe.
20 Vgl. unten Buch II Absehn. II Kap. 1. Dagegen wird die Lehre von demUnterschiede vertretbarer und unvertretbarer, verbrauchbarer und unverbrauch-barer, theilbarer und untheilbarer Sachen, sowie die allgemeine Theorie dernatürlichen und bürgerlichen Früchte den Pandekten überlassen.
21 Vgl. unten Buch II Absclm. II Kap. 1.
22 Vgl. Birkmeyer, Ueber das Vermögen im juristischen Sinn, Erlangen1879; Bekker, Pand. I § 40—43; Regelsberger § 95 (der aber das Ver-mögen im objektiven Recht nicht anerkennt).
23 Beide Bedeutungen werden unzulässig vermengt, wenn man (wie derEntvv.) „Sachen“ und „Rechte“ in gleicher Weise als „Vermögensgegenstände“oder „Vennögensbestandtheile“ bezeichnet und zusammenfafst; Gierke, Entw.S. 44 ff.
24 Für die deutsche und moderne Auffassung bedeutet „Vermögen“ regel-mäfsig die Einheit der Aktiva und Passiva, daher möglicher Weise auch einenegative Gröfse; nur in untechnischem Sinn ist „Vermögen“ blos das „Aktiv-vermögen“ oder auch das nach Abzug der Schulden und Lasten verbleibende„Reinvermögen“. Anders in den römischen Quellen.
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