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Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.
straktiou beruht und immer nur einen Theilinhalt der Wirklichkeit insich aufnimmt. Er deckt sich daher nicht mit dem Begriff einesNaturgegenstandes 2 . Es giebt Naturgegenstände, die keine Sachensind, weil sie sich der menschlichen Willensherrschaft überhaupt ent-ziehen, wie z. B. die Gestirne, die Wolken, das offene Meer. AlleNaturgegenstände aber sind Sachen nur in ihren der rechtlichen Be-herrschung zugänglichen Beziehungen, nicht in ihrer sinnlichen Totalität,nicht in ihrer wechselnden physikalischen und chemischen Beschaffen-heit, nicht in ihrem rein naturgesetzlichen Verhalten.
II. Arten der Sachen.
1. Man unterscheidet „körperliche“ und „unkörperliche“Sachen.
a. Körperliche Sache heilst ein räumlich begrenztes Stückder äulsereu Güterwelt in der Totalität seiner zu rechtlicher Be-herrschung geeigneten Beziehungen. Der Name ist nicht genau undverleitet leicht zur Verwechselung der Sache im llechtssinn mit demNaturgegenstande. Wo daher der llechtsbegriff der körperlichen Sachein Frage steht, mul's dieser Unterschied beachtet werden 3 . Der Aus-druck „Sache“ wird im Leben nicht selten auf körperliche Sacheneingeschränkt; auch im Sprachgebrauch der Wissenschaft und derGesetze erscheint die körperliche Sache als „Sache im engeren Sinn“ 4 .
b. Unkörperliche Sache ist ein ideell begrenzter Ausschnitt
aus den zu rechtlicher Beherrschung geeigneten Beziehungen deräulsereu Güterwelt. Die unkörperliche Sache empfängt ihre Be-
grenzung und damit ihr gesondertes Dasein erst durch den Umfangund Inhalt des Beeiltes, als dessen Gegenstand sie gedacht wird.Hieraus erklärt es sich, dafs nicht nur vielfach für die unkörperliche
2 Dies wird, wie von den Römern selbst, so von vielen Romanisten nochimmer gründlich verkannt; am gründlichsten von Windscheid, Pand. I § 137(mit seiner Unterscheidung „real existirender“ und bios „gedachter“ Gegenständevon Rechtsverhältnissen), dem aber der Entw. durchweg folgt. Das deutscheRecht fafste schon früh den Saclibegriff zwar minder abstrakt, aber auch mindermaterialistisch; Gierke, Genossenschaftsr. II G2.
3 Richtig führt das li.Ger. XVII Nr. 61 aus, dafs es auf die Lebens-anschauung ankomme und daher z. 13. der elektrische Strom, obschon er imnaturwissenschaftlichen Sinne nicht Körper, sondern Kraft ist, als Gegenstanddes Rechtsverkehrs eine „körperliche Sache im Rechtssinn“ (nach Pr. L.R. I, 2§ 3) sein könne. A. M. Ludwig, Z. f. H.R. XXXV 31 ff.
4 Im Preufs. L.R. I, 2 § 3 wird der Begriff' der „Sache im engeren Sinne“auf solche unkörperliche Sachen ausgedehnt, die vermöge der ihnen verliehenenSelbständigkeit Gegenstand eines dauernden Rechtes sein können, also z. B.liegenschaftliche Gerechtsame, Erfindungspatente (R.Ger. XXXI 56 u. 298), Kuxe(R.Ger. XXVIII Nr. 55) u. s. w.