§ 31. Das Rechtsobjekt.
269
Die Personen als solche werden durch keines dieser Genieinschafts-verhältnisse verbunden 20 .
2. Die Subjekte sind verbunden. Eine Personenmehr-heit kann jedoch auch in der Weise berechtigt oder verpflichtet sein,dafs die Personen selbst als verbunden und in dieser Verbundenheitals Subjekt gedacht werden. Dann liegt nicht blos eine objektiveGemeinschaft, sondern eine Subjektsgemeinschaft vor. Die Personensind hinsichtlich der gemeinschaftlichen Sphäre nicht mehr völlig voneinander getrennt, sondern irgendwie mit einander verschmolzen undgeeint. Sie bilden keine Verbandsperson, aber eine Personeneinheit.Derartige Verhältnisse hat das römische Recht nicht ausgeprägt, da-gegen das deutsche Recht von je in mannichfacher Weise ausgestaltet.Von den deutschrechtlichen Personengemeinschaften mufs im Personen-recht gehandelt werden 21 .
§ 31. Das Rechtsobjekt.
I. Begriff. Rechtsobjekt ist jede Person, insoweit sie derWillensmacht einer anderen Person unterworfen ist. Da aber einePerson stets in demselben Umfange, in dem sie Objekt einer Be-fugnifs ist, als Subjekt einer Pflicht erscheint, bleibt sie in jedemRechtsverhältnis Rechtssubjekt und wird nur als solches vorgestellt.
Rechtsobjekt im technischen Sinne ist daher nur das unpersön-liche Objekt eines Rechtes.
Ein unpersönliches Ding, dem die Rechtsordnung die Fähigkeitzuschreibt, Rechtsobjekt zu sein, heifs Sache (im weiteren Sinn) * 1 .Zur Sache eignet sich jeder Bestandtheil der äufseren Güterwelt, derim Verhältnis der Menschen zu einander einer für andere Willenbindenden Willensherrschaft unterworfen werden kann.
Der Begriff der Sache ist ein Rechtsbegriff, der gleich demBegriff der Person auf einer vom Rechtsbewufstsein vollzogenen Ab-
20 Ob überhaupt eine objektive Gemeinschaft und welche Art derselbeneintritt, richtet sich vornehmlich nach der Beschaffenheit der Rechte und Pflichtenin dem Punkte der sogen. „Theilbarkeit“. Vgl. G. Rümelin, Die Theilung derRechte, Freiburg u. Tübingen 1883, Regelsberger, Pand. I § 51 VI, u. diedort Anm. 16 angef. weiteren Schriften.
21 Vgl. unten Buch II Abschn. I Kap. 3.
1 Preufs. L.R. I, 2 § 1; Oesterr. Gb. § 285. Dagegen will der Entw. denNamen „Sache“ auf körperliche Sachen einschränken und die Sache im weiterenSinn „Gegenstand“ nennen; vgl. hiergegen Gierke, Entw. S. 44 ff. — Ab-weichend Regelsberger § 94 u. 96, Bierling, Prinzipienlehre I 256 ff.