§ 31. Das Rechtsobjekt.
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Sache derselbe Name wie für das an ihr bestehende Eecht gebrauchtwird B , sondern dai's im Leben, in der Wissenschaft und in der Gesetz-gebung geradezu der Begriff der unkörperlichen Sachen mit demBegriff der Rechte zusammengeworfen zu werden pflegt 5 6 . Dai's diesunzulässig ist, liegt auf der Hand. Denn das Recht als Herrschaftkann nicht mit dem Gegenstände dieser Herrschaft identisch sein 7 .Doch ist gegen die Beibehaltung des ungenauen Sprachgebrauchesnichts einzuwenden, sobald nur die zu Grunde liegende Verwechselungerkannt und jede irrige Folgerung aus ihr vermieden wird 8 9 .
Nicht bei jedem Rechte, dessen Gegenstand keine körperlicheSache ist, liegt eine unkörperliche Sache vor; und nicht immer er-schöpft sich, wo eine unkörperliche Sache vorhanden ist, in ihr diegegenständliche Seite des Rechts. Vielmehr ist der Gegenstand einesRechtes nur insoweit unkörperliche Sache, als er nach den in derRechtsordnung ausgeprägten Lebensanschauungen als ein unpersön-liches und in solcher Trennung von der Person in sich selbst werth-volles äufseres Gut vorgestellt werden kann IJ .
Unkörperliche Sache ist vor Allem stets der Gegenstand einesbegrenzten Rechtes an einer körperlichen Sache. Denn das begrenzte
5 Im älteren deutschen Recht bezeiclmete man überhaupt vielfach dasRecht und dessen Gegenstand mit demselben Namen; wie eigen, erbe, lehn,leibzuclit, zins, gült, vogtei u. s. w., so hatten gerechtigkeit, reclitsame, frei-beit u. s. w. diese doppelte Bedeutung. Auch heute werden z. B. „Niefsbraucli“,„Forderung“, „Hypothek“, im Volksmunde ja aber auch „Eigenthum“ und „Be-sitz“ in beiderlei Sinne gebraucht.
6 So bekanntlich bei den Römern (Gaj. Inst. II § 12—14, pr. § 1—2 Inst.II, 2, dazu Arnold, Kultur u. Recht der Römer S. 144 ff.) und folgeweise auchin der romanistischen Jurisprudenz, die sich erst neuerdings davon losgesagthat. Ebenso vielfach im älteren deutschen Recht., ohne dafs freilich die An-nahme Heuslers, Inst. I 330 u. 336 ff., gerechtfertigt wäre, man habe all-gemein gewisse „Reclitsame“ nur als Objekte von Rechten, dagegen die Objekteeinfacher „Rechte“ niemals als unkörperliche Sachen vorgestellt; vgl. unten § 81Anm. 13. Ferner im Pr. L.R. II, 1 § 2, Code civ. Art. 516 ff., Oest. Gb. § 292.
7 Gierke, Entw. S. 44 ff.
8 lm römischen Rechte führte der materialistische Sachbegriff insbesonderezur Auffassung des „Eigenthums“ als eines den Sachkörper gewissermafsen ab-sorbirenden und darum einerseits nur an körperlichen Sachen denkbaren, andrer-seits von allen anderen Rechten spezifisch verschiedenen Rechts. Diese Auf-fassung, von der sich die Romanisten nicht trennen können und die der Entw.verewigen will, ist dem deutschen Rechte fremd; vgl. unten die Lehre vomEigenthum.
9 Hiermit berühren sich die Untersuchungen von Bekker, Fand. I 50 ffüber den „objektiven Rechtsbestand“, der im Nothfall für sich allein bestehenkann; zum Theil auch Jhering, Passive Wirkungen der Rechte, Jalirb. f.D. X Nr. 8.