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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Das subjektive Recht überhaupt.

entwickelt oder der vernünftige Wille vor dem leiblichen Tode zeit-weise oder dauernd wieder entschwindet 14 . Der menschliche Verbandist auch heute nicht immer, wenn er an sicli als Träger eines ein-heitlichen Gemeinwillens dazu geeignet wäre, als Person anerkannt 16 .Personen sind also nach heutigem Recht sämmtliche einzelne Menschenund gewisse menschliche Verbände.

Die Persönlichkeit ist ein Rechtsbegriff, der kraft einer vomRechtsbewufstsein vollzogenen Abstraktion durch Heraushebung einesTheilinhaltes der Wirklichkeit zu Stande kommt 16 . Sie deckt sichnicht mit irgend einer sinnlich wahrnehmbaren Totalität in der Er-scheinungswelt; sie ist weder greifbar noch sichtbar. Man sieht demeinzelnen Menschen nicht an, ob er Person ist oder nicht (z. B.Sklave), und was man an ihm sieht, ist nicht seine Persönlichkeit 17 .Nicht minder unsinnlich, aber auch nicht minder wirklich, ist dieVerbandspersönlichkeit 18 .

III. Subjektsgemeinschaften. Einzelpersonen und Ver-bandspersonen sind die einzigen Personen, die unser Recht kennt 19 .Personen können aber nicht blos für sich, sondern auch gemeinsamberechtigt oder verpflichtet sein. Nimmt eine Mehrheit von Personendie Stelle des Rechtssubjektes ein, so ist ein doppeltes Verhältnifsmöglich.

1. Die Subjekte bleiben getrennt. Dann entstellt ent-weder überhaupt keine Gemeinschaft, indem das Recht oder diePflicht, sobald eine Mehrheit von Subjekten eintritt, nach thatsächlichgetrennten (reellen) Theilen in völlig gesonderte Rechte oder Pflichtenzerfällt. Oder es entsteht doch nur eine objektive Gemeinschaft, in-dem ein inhaltlich gleiches Recht oder eine inhaltlich gleiche Pflichtjedem einzelnen Subjekte entweder zu einem blos gedachten (ideellen)Tlieile oder ganz (solidarisch) oder in irgend einem zu gemeinsamerAusübung oder Erfüllung nöthigenden Konkurrenzverhältnisse mitden Rechten oder Pflichten der anderen Subjekte zugeschrieben wird.

14 Vgl. unten § 40 ff. und oben § 27 Anm. 8. Eine sonderbare Verirrungist es, wenn Bierling, Kritik II 84 u. Prinzipienlehre I 122 u. 210 ff., Kinderund Wahnsinnige fürfingirte Rechtssubjekte erklärt.

15 Vgl. unten § 59.

10 Zutreffend hierüber Regelsberger 1 § 56.

17 Daher ist auch der übliche Ausdruckphysische Person mit dem Gegen-satz derjuristischen Person schief und besser zu vermeiden.

18 Hiervon unten § 58 u. 59.

19 Durch die Erscheinungen der Vorwirkung und Nachwirkung der Einzel-persönlichkeit und der Verbandspersönlichkeit (vgl. oben § 29 Anm. 1) werdennatürlich keine neuen Personenklassen ins Leben gerufen.