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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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218
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218 Drittes Kapitel. Verliältnifs der Rechtsquellen zu einander.

Sie ist schablonenhaft lind unzureichend 31 , hat daher vor dermodernen Rechtswissenschaft nicht Stand gehalten 82 . Allein der ihrzu Grunde liegende Gedanke ist richtig. Aus der freieren und voll-ständigeren Erfassung dieses Gedankens schöpfte Savigny seine Lehre,die bis heute, wennschon sie durch die spätere Doktrin und Praxismannigfach fortgebildet wurde, in ihrem Kern nicht überholt ist 33 .Savigny geht von dem allgemeinen Satze aus, dafs jedes Rechtsverhält-nifs nach dem Recht des Ortes zu beurtheilen sei, an dem es kraft seinerbesonderen Natur seinenSitz habe. Wird das hierbei verwandteBild eben nur als Bild genommen 34 , so ist hiermit in der That derrichtige Gedanke durch eine hinreichend elastische und erschöpfendeFormel ausgedrückt.

Allerdings hat es nicht an Versuchen gefehlt, ein minder dehn-bares und unbestimmtes Entscheidungsprinzip aufzufinden, das eine

Aubry et Rau I § 3031 u. Foelix I Nr. 22 sie als Legaltheorie festlialten;vgl. Barazetti S. 15811., Crome S. 72.

31 Bei einem Rechtsgeschäft, das sich auf eine Sache bezieht, ist jede derdrei Rubriken passend.

32 Ihre Widerlegung erfolgte namentlich durch Wächter a. a. 0.

33 Das von Savigny VIII 28 u. 108 aufgestellte Prinzip haben mehr oderminder unverändert angenommen: Walter § 40, Bluntsclili § 11, Beseler§ 38, Gerber § 32, Stobbe I 231, Roth I 283, Franken S. 55; WindscheidI § 34, Regelsberger § 40; Böhlau I 430; Bornemann, Erört. S. 70,Förster-Eccius I § 11; Unger I 163, Jettei S. 4; Mommsen a. a. 0.S. 149 11.; von Ausländern z. B. Broclier (vgl. Bar, Theorie I 82 11'.), 1 J hiHi-rn o r e, Westlake, Wharton, Asser a. a. 0., v. Martens (Bar I 84), Brusau. Torres Campos (Bar I 85 Anm. 1). Aber auch Dernburg § 45 Anm. 8stimmt trotz seines lebhaften Widerspruchs gegen Savignys bildlichen Ausdrucksachlich überein. Ebenso steht Meili trotz mancher Abweichungen auf demselbenBoden; vgl. Z. f. int. P. u. Str.R. I 15811. u. 166. Erheblicher weicht Bar ab;vgl. bes. Theorie I 107 ff. u. Lehrb. § 4. Nach seiner Meinung darf man nur vonden Thatsachen des Aufenthalts einer Person oder Sache in einem Lande (jedochtrotzdem auch von Staatsangehörigkeit und Prozefsführung), dagegen nicht von denBegriffen desRechtsverhältnisses und derHandlung ausgehen, weil diese Be-griffe erst durch das zu suchende herrschende Gesetz bestimmt würden. Doch ver-mag Bar diesen Standpunkt seihst nicht festzuhalten. Wie sollte es auch möglichsein, das rein Faktische unter Abstraktion von seiner rechtlichen Qualifikationeiner Rechtsquelle unterzuordnen! Der von Bar getadelte circulus vitiosus aberist in Savignys Lehre deshalb nicht enthalten, weil Zweifel über die Bestimmungder allgemeinen KategorienRechtsverhältnifs undHandlung nach dem obenGesagten aus dem einheimischen Recht zu lösen sind.

34 Andere sprechen bildlich von einerHeimath des Rechtsverhältnisses.Noch besser ist vielleicht das von Bar öfter (z. B. Theorie I 129; gebrauchte Bild,das denStamm eines Rechtsverhältnisses in einem bestimmten Territorium stehen,dieZweige und Schöfslinge aber auch anderswo hervortreten läfst.