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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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219
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§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltung fremder Rechtsquellen. 219

einheitliche, von der besonderen Natur der einzelnen Rechtsverhältnisseunabhängige Lösung der Frage ermöglichen sollte 35 . Alle diese Ver-suche aber sind gescheitert und mufsten scheitern. Die räumlicheZuständigkeit der Rechtsquellen kann eben für jedes Rechtsverhältnisnur aus dessen räumlichen Beziehungen abgeleitet werden: die ver-schiedenen Rechtsverhältnisse aber sind in sehr ungleichartiger Weisemit dem Raum verknüpft. Aus dem allgemeinen Grundsatz lassensich also praktisch anwendbare Regeln erst gewinnen, wenn in denvon ihm aufgestellten Rahmen eine Untersuchung über die innere Be-schaffenheit und äufsere Abgrenzung der einzelnen Rechtsverhältnisseeingeführt wird 86 .

§ 26. Die Einzelanwendung des Prinzips der Geltungfremder Rechtsquellen.

Hängt so die Entscheidung der Einzelfragen des internationalenPrivatrechts von der Eigenart der einzelnen Rechtsverhältnisse ab, so

35 So wollen Manche die Anerkennung der unter der Herrschaft des fremdenRechtserworbenen Rechte zum obersten Prinzip erheben; Titius, Jus priv.Rom.-Germ. XII, 1 t. 4 p. 2, Eichhorn § 36, Glück I 400 ff., MaurenbrecherI § 144. Nach Anderen entscheidet das Gesetz des Ortes, wo das Rechtsverhältnifsexistent geworden ist; Schaffner a. a. 0. S. 40. Wieder Andere lassen untervoller Verleugnung der Errungenschaften des internationalen Rechts grundsätzlichdie lex fori entscheiden; K. Th. Putter, Das praktische europäische Fremden-recht, Leipzig 1845, auch Arch. f. civ. Pr. XXXVII 384 ff; L. Pfeiffer, Das Prinzipdes internationalen Privatrechts, Tübingen 1851. Andere erheben den Willen deseinheimischen Rechts zum materiellen Entscheidungsprinzip; Wächter a. a. 0.XXIV 236 ff. u. 261 ff.; eigenthümlich modiflzirt Schrnid a. a. 0. S. 28 (vgl. BarI 80 ff.). Oder es soll darauf ankommen, welches Gesetz entscheiden will; Thöl§ 72. Endlich will eine verbreitete Ansicht, indem sie gewissermafsen zum Perso-nalitätsprinzip zurückkehrt, in erster Linie das heimatliliche Recht der Person an-wenden. Also im Sinne der älteren Theorie die lex domicilii; Eichhorn § 27,Thibaut § 38, Reyscher § 82, neuestens Gengier S. 43. Dagegen im Sinneder neueren Theorie das Gesetz der Staatsangehörigkeit; so insbesondere die vonMancini begründete neuere italienische Schule (der sich auch Laurent und ein-zelne Franzosen angeschlossen haben), die das ganze internationale Privatrecht aufdie beiden Sätze gründet, dafs das eigentliche Privatrecht der Nationalität folgt unddafs nur für Gesetze der öffentlichen Ordnung Territorialität gilt; Näheres b.Bar I 85 ff., Meili, Grundr. § 3637.

36 Schwierigkeiten erwachsen hier nicht blos aus der räumlichen, sondernauch aus der zeitlichen Entfaltung der Rechtsverhältnisse. Denn oft wird es frag-lich, ob in einem Gebiete ein früher anderswo begründetes Rechtsverhältnifs nurfortwirkt oder durch neu entstehende Rechtsverhältnisse abgelöst wird. In dieserHinsicht wird dann in der That der Begriff der erworbenen Rechte wichtig, sodafs die oben Anm. 35 erwähnte Theorie zum Theil zutrifft; vgl. auch Bar I 109.