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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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§ 25. Die Geltung fremder Rechtsquellen.

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7. Im Zweifel ist das Recht desjenigen Gebietes an-zuwenden, in das der Schwerpunkt der räumlichen Be-ziehungen des zu beurtheil enden Rechtsverhältnissesfällt. Denn da nach dem Territorialitätsprinzip der Geltungsbereichjeder Rechtsquelle durch ein räumlich begrenztes Gebiet bestimmtwird, kann für die Unterwerfung eines Rechtsverhältnisses unter dieseoder jene Rechtsquelle nur seine räumliche Zugehörigkeit entscheiden.Da aber die Rechtsverhältnisse nichts Räumliches sind, sondern nurräumliche Beziehungen haben, die sich in verschiedene Gebiete er-strecken können, mufs die Gebietsangehörigkeit jedes Rechtsverhält-nisses davon abhängen, mit welchem Orte es seiner besonderen Naturnach durch solche räumlichen Beziehungen überwiegend verknüpft ist.

Auf diesem Grundgedanken beruhte die von der älteren Doktrinausgebildete sogenannteStatutentheorie 28 . Sie theilte alle Rechts-verhältnisse nach dem Institutionenschema in solche von personae, resund actiones ein, unterstellte die Personen der lex domicilii, die Sachender lex rei sitae und die Handlungen der lex actus und unterschiedhiernach Statuta personalia, realia und mixta 29 . Die Statutentheoriegelangte zu fast allgemeiner Anerkennung und gieng in die neuerenGesetzbücher über 30 .

der Revision in Civilsaclien ist daher als Ausnahmebestimmung auf Strafsachennicht übertragbar; R.Ger. in Str.S. X Nr. 86.

28 Die Statutentheorie wurde in engem Zusammenhänge mit der Lehre vonder Autonomie und ihren Grenzen durch die Iostglossatoren (besonders Barto-lus, Baldus und Albericus de Rosciate, vgl. oben § 19 Anm. 10) aus-gebildet und erst allmählich der Lehre von der souveränen Gesetzgebung angepafst.Ihre mafsgebende Gestalt empfieng sie im 16 .Jahrh. durch die französische Juris-prudenz (vgl. Bar I 47 ff u. Meili, Grundr. § 1619, bes. die hier abgedrucktenStellen aus Argentraeus, Molinaeus und Coquille). Für Deutschland wurdenüberdies die Schriften niederländischer Juristen, die sich an Argentraeus an-lehnten, wichtig; so 1. Voet, De statutis eorumque concursu (oben § 19 Anm. 11),J. Voet, Cornrn. ad Pand. 1, 4 p. 2 § 24, u. U. Huber (oben Anm. 11). Vondeutschen Schriftstellern tragen die Statutentheorie z. B. Hommel, Rhapsodiaobs. 409, Riccius, Zuverlässiger Entwurf von Stadtrechten oder Statutis (1740),Th i baut I § 38 u. Ki er ul ff, Theorie I 73 ff. vor. Ihr folgen aber auch trotzangeblicher Opposition Ilert, Comment. s. IV de collisu legum positivarum interse (1688), II. de Cocceji, Diss. de fundata in territorio et plurium locorum con-currente potestate (1684), u. I-Iofacker, Princ. jur. I § 137143; vgl. Bar I 44 ff.,Meili a. a. 0. § 2526.

29 Ueber den Inhalt der Lehre, die freilich zahlreiche Variationen aufwies,vgl. Bar I 37 ff

30 Bayr. L.R. 1 c. 2 § 17; Preufs. L.R. Einl. § 23 ff; Oesterr. Gl). § 4, 3437,300. Auch dem Code civ. liegt die Statutentheorie zu Grunde, weshalb z. B.