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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verliältnifs der Rechtsquellen zu einander.

Rechtsstreit vor das eine oder andere Gericht gelangt 21 . Insoweitwird die Frage nach dem zuständigen Gericht zugleich für die Fragenach der zuständigen Rechtsordnung erheblich; an sich aber sindbeide Fragen scharf zu sondern 22 .

5. Im Bereich des nachgiebigen Rechts können dieBetheiligten das für sie mafsgebende Recht küren. Siekönnen daher ausdrücklich oder stillschweigend sich einem anderenals dem an sich zur Ordnung des fraglichen Rechtsverhältnisses be-rufenen Recht unterwerfen 23 .

6. Die Anwendung von fremdem Recht durch denRichter erfolgt nach den Regeln über die Anwendungvon Rechtsnormen 24 . Der Richter hat daher das fremde Rechtda, wo es hingehört von Amts wegen anzuwenden, selbst wenn keinePartei sich darauf beruft 25 . Auch hat er das fremde Recht, falls eres nicht kennt, von Amts wegen zu erforschen, während der Partei-beweis hier nur die gleiche Rolle wie beim Gewohnheitsrecht spielt 26 .Endlich verletzt er, wenn er das fremde Recht mifsversteht, eineRechtsnorm, so dafs in diesem Fall die Rechtsmittel wegen Verletzungvon Rechtsnormen insoweit begründet sind, als sie nicht ein ein-heimischer Rechtssatz ausdrücklich ausscliliefst 27 .

21 Dabei kann kraft der lex fori möglicher Weise jedes Gericht sein eignesRecht, möglicher Weise aber auch jedes Gericht oder doch eines von ihnen dasfremde Recht anzuwenden haben. So mufs z. B. einem in Baden wohnhaftenPreufsen nach dem Tode seiner Ehefrau das badische Gericht fortdauernd väter-liche Gewalt über seine Kinder nach preufsischem Recht zusprechen, während ihndas preufsische Gericht als gesetzlichen Vormund seiner Kinder nach badischemRecht behandeln mufs (R.Ger. XXIV Nr. 66); denn das badische Gericht mufs dielex originis, das preufsische die lex domicilii anwenden. Anders will Bar,Theorie I 278 ff. u. Lelirb. § 10 Anm. 5, einen derartigen Konflikt behandeln. Vgl.aber Kahn a. a. 0. S. 1 ff., 56 ff.

22 Dies wird nicht selten versäumt; vgl. Meili, Grundr. § 47.

23 Wächter XXV 35 ff.; Savigny S. 110; Beseler § 39 V; Stohbe I233234; Sachs. Gb. § 18; R.Ger. XXIII Nr. 6 S. 34. Vgl. auch Zürcli. Gesetzb.§ 7d (jetzt § 6d). A. M. Unger § 23 Anm. 79, Bar, Theorie I 95, II 3 ff.,Regelsberger § 40 VIII.

24 Beseler I 117, Stobbe § 29 V, Asser § 6, Bar, Theorie I 132 ff..Lelirb. § 7, Jettei § 2. Dagegen wollte die ältere Theorie das fremde Rechtim Prozefs als Thatsache behandelt wissen; vgl. Bar, Theorie I 132 Anm. 2.

25 Seuff. II Nr. 318 u. 322, IX Nr. 248: R.O.H.G. VIII 12, XXIV 15 ff,XXV 53; R.Ger. XXIII Nr. 6. Anders noch Seuff. VIII Nr. 85 u. IX Nr 210.

26 C.Pr.O. § 265 u. dazu oben § 20 VII; R.Ger. X Nr. 46; auch schonSeuff. VIII Nr. 226, XI Nr. 208, XII Nr. 79, XIII Nr. 178, XVIII Nr. 101, XXVNr. 1. Anders noch Preufs. O.Tr. Strietliorst XXVI 49, auch Seuff. IVNr. 92, X Nr. 95 u. 123.

27 Bar, Theorie I 143 ff. Der durch C.Pr.O. § 511 erfolgte Ausschluß

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