§ 25. Die Geltung fremder llechtsquellen.
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einheimischen Recht schlechthin verworfene Recht nicht anwenden.Doch wird er bei der Auslegung derartiger Rechtssätze stets zu be-achten haben, dal’s sie Ausnahmen vom Prinzip sind, bei deren Fest-setzung das einheimische Recht zwar formell souverän, materiell aberan das Völkerrecht und an die internationale Gerechtigkeit gebundenist. Insbesondere werden im Zweifel, wenn ein von unserem Rechtausgeschlossenes Rechtsverhältnifs nach dem Rechte seines Gebietesgehörig begründet ist, bei uns nur dessen nach unserer Rechtsordnungunerträgliche Wirkungen nicht zu dulden, dagegen die auch mitunserer Rechtsordnung vereinbaren Wirkungen anzuerkennen sein 10 .
4. Das einheimische Recht regelt die Geltung desfremden Rechts. Es hat das Prinzip der Anerkennung des fremdenRechts in formell souveräner Weise zu entfalten. Mithin ist die Frage,ob einheimisches oder fremdes Recht und in letzterem Falle welchesfremde Recht anzuwenden ist, in jedem Falle vom Richter aus seinemeinheimischen Recht zu entscheiden 20 . Auch wenn fremdes Recht zurAnwendung kommt, beruht die Vorentscheidung, dals es anzuwendensei, auf einheimischem Recht. Wo daher die in verschiedenen Rechts-gebieten geltenden Regeln über internationales Privatrecht nicht über-einstimmen, kann die Frage, welchem Recht ein Rechtsverhältnifsunterworfen ist, ungleich beantwortet werden müssen, jenachdem der
Code civ. Art. S; Cod. civ. Jtal. Art. 14. Seuff. VIII Nr. 1, XVI Nr. 1, XXXINr. 194, R.O.II.G. XXV 53 ft'., R.Ger. XIX Nr. 3, XXI Nr. 24. — Irreführend istdie Bezeichnung solcher Gesetze als „zwingender“ oder „Prohihitivgesetze“, da.keineswegs alles jus cogens im Gegensatz zum nachgiebigen Recht hierher gehört;vgl. z. B. R.Ger. XXX Nr. 38. Zu weit geht auch die Meinung Savignys, dafsfür die Anwendung fremden Rechts kein Platz sei, wenn das ganze betreffendeRechtsinstitut unserem Recht fremd ist; vgl. dagegen Bar, Theorie I 130 Anm. 7.Undurchführbar ist endlich die von der neueren italienisch-französischen Schuleaufgestellte Formel, dafs alle die öffentliche Ordnung oder den ordre social (Lau-rent) oder den ordre public interne (Brocher) betreffenden Gesetze ausschliefs-licli seien; vgl. Bar a. a. 0. S. 95 ff.
19 So richtig Bar, Theorie I 128 ff., Kahn a. a. 0. S. 137 ff., Regels-berg er 1 166. Obwohl also z. B. bei uns Polygamie schlechthin verworfen unddeshalb die aus dem Harem eines Muhamedaners entflohene Nebenfrau nicht alsverheirathet betrachtet wird, mufs doch bei uns die Ehelichkeit und das Erbrechtder Kinder aus einer ausländischen Vielehe anerkannt werden. Ebenso wird trotzder Verwerfung der Sklaverei die von einem Sklaven in seinem ITeimathlande vor-genommene Handlung nach Sklavenrecht zu beurtheilen sein (Story § 96a).Aehnlich verhält es sich hei der Nichtanerkennung des Einflusses der Religionauf die Rechtsfähigkeit, bei der Verwerfung von Vertragspfändern an beweglichenSachen, bei AVuchergesetzen u. s. w.
20 R.Ger. XXIV Nr. 66, XXIX Nr. 71 S. 289—291. Unrichtig R.Ger. XXNr. 79, bad. Entsch. b. Niemeyer § 128, Obst.L.G. f. Bayern Seuff. XLI Nr. 259.