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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
gemeinsame rechtswissenschaftliehe Arbeit der Kulturvölker ausgebildeteinternationale Theorie giebt über den Inhalt dieses allgemeinen RechtesAuskunft, deckt die unter dem Antriebe der Verkehrs- und Kultur-bedürfnisse darin sich verwirklichenden Gebote der Gerechtigkeit aufund mifst an ihnen die Handhabung des internationalen Privatrechtsin den einzelnen Rechtsgebieten. Allein eine selbständige einheitlicheRechtsquelle, ein formell gemeines Weltrecht ist hiermit nicht gegeben.Das internationale Privatrecht ist nicht, wie Manche meinen, ein demVölkerrecht nebengeordnetes System positiver Rechtssätze für dasWeltgebiet 16 .
Wenn aber so der Richter die Regeln des internationalen Privat-rechts lediglich aus dem einheimischen Recht zu schöpfen hat, sowird er doch bei dessen A u s 1 e g u n g sowohl das Völkerrecht wie dieTheorie des allgemeinen internationalen Privatrechts als wichtige undtheilweise unentbehrliche Hiilfsmittel heranziehen müssen. Dennim Zweifel ist anzunehmen, dafs das Recht jedes Staats mit den posi-tiven Sätzen des Völkerrechts und dafs jedes positive Recht mit denGeboten der Gerechtigkeit übereinstimmt. Nur bleibt, so viel Stoffauch bei der Entfaltung eines lückenhaften Landesrechts von aufsenentlehnt werden mag, jeder vom Richter gefundene und angewandteSatz über die Geltung von fremdem oder einheimischem Recht einSatz des einheimischen Rechts 17 .
3. Das einheimische Recht zieht der Geltung desfremden Rechts Schranken. Es kann daher fremden Rechts-sätzen ausdrücklich oder stillschweigend die Anerkennung versagen.Eine stillschweigende Versagung liegt vor, wo ein einheimischer Rechts-satz seinem Gedanken nach ausschliefslich ist, indem er aussittlichen, politischen, sozialen oder wirthschaftlichen Gründen keineAbweichung duldet 18 . In solchen Fällen darf der Richter das vom
16 In Deutschland vertritt namentlich von Bar diese Ansicht; Theorie I 5 ft'.Neben einem an Umfang nicht bedeutenden Weltgewohnheitsrecht (a. a. 0. S. 9) istfür ihn Hauptquelle des überall unmittelbar geltenden internationalen Privatrechtsdie „Natur der Sache“; a. a. 0. S. 106, Lehrb. S. 19. Die Natur der Sache istaber keine Rechtsquelle, vgl. oben § 21 a. E. — Vgl. dagegen Kahn a. a. 0.S. 4 ff., Niemeyer a. a. 0. S. 5 ff., Zur Methodik S. 26 ff.
17 Selbst wenn der Richter in seinem einheimischen Recht nichts als denSatz fände, dafs fremdes Recht auf die ihm unterworfenen Verhältnisse anzu-wenden ist, würden sich für ihn alle einzelnen Regeln des internationalen Privat-rechts nur als Folgesätze aus diesem Einen Rechtssatz darstellen! Vgl. auchNiemeyer a. a. 0. S. 7, zur Methodik S. 28 ff.
18 Savigny VIII § 349; Unger I 163; Bölilau I 490 ff.; Dernburg, Pand.I 102; Bar, Theorie I 127 ff., Lehrb. § 6; Meili, Grundrifs § 48. Sachs. Gh. § 19;