§ 25. Die Geltung fremder Rechtsquellen.
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nähme von der Regel 12 . Verwerflich ist insbesondere die Ansicht,dal's eine Vermuthung für die ausschliefsliche Geltung des einheimischenRechtes spreche 13 .
2. Die Geltung des fremden Rechts beruht in jedemRechtsgebiet auf Rechtssätzen des einheimischenRechts. Sie beruht also in Deutschland auf Sätzen des gemeinenund partikulären deutschen Rechts, die insoweit, als sie die Geltungs-bereiche der deutschen Privatrechtsquellen gegen einander und gegenausländische Privatrechtsquellen abgrenzen, dem deutschen Privatrechteangehören 14 .
Das einheimische Recht wird hier allerdings durch das Völker-recht bestimmt. Denn durch das Völkerrecht sind die Staaten•einander zu gegenseitiger Anerkennung ihres Rechtes als Recht undin denjenigen Fragen, in denen sie durch internationale Verträge oderGewohnheiten besonders gebunden sind, zur Befolgung gewisserspezieller Normen bei der Grenzziehung zwischen einheimischem undfremdem Recht verpflichtet. Allein die Staaten erfüllen diese Völker--rechtliche Pflicht durch eine entsprechende Handhabung ihrer eignenStaatsgewalt, so dafs über das Ob und Wie der Erfüllung ihr souveränerEntsclilufs in einer für alle Staatsangehörigen, formell verbindlichenWeise entscheidet. Die Gerichte haben daher die Regeln des inter-nationalen Privatrechts nicht, wie vielfach angenommen wird, aus demVölkerrecht, sondern lediglich aus dem einheimischen Recht zu schöpfen 16 .Sie haben, da sie nicht Organe einer internationalen Gemeinschaft,sondern Organe der staatlichen Gemeinschaft sind, die Uebereinstimmungdes einheimischen Rechts mit dem Völkerrecht nicht zu prüfen. Auchoffenbar völkerrechtswidriges Gesetzes- und Gewohnheitsrecht ihresGebietes müssen sie anwenden.
Das einheimische Recht ist ferner zwar hier in erheblichem Um-fange ein nicht dem einzelnen Rechtsgebiet eigenthümliches, sondernbei allen Kulturvölkern geltendes allgemeines Recht. Eine durch
12 So Wächter a. a. 0. XXIV 261 ff., Walter § 40, Bluntsckli § 11,auch Sachs. Gh. § 6 u. mehrere Schweiz. Gesetzb. b. Huber I 78.
13 Eine solche Vermuthung stellte noch Wächter a. a. 0. auf; vgl. dagegenBö hl au 1 428 ft'., R.Ger. XXXI 193.
14 Nur die einschlägigen Sätze des deutschen Rechts sind hier darzustellen;was im Auslande gilt, kommt für uns nur als Verständnifsmittel des deutschenRechts in Betracht.
ir ’ Ein völkerrechtlicher Vertrag ist für den Civilrichter nie als solcher,sondern als gehörig zu Stande gekommenes und verkündigtes Gesetz Rechtsquelle;Bar, Theorie 1 144 ff., oben § 18 Anm 40. Aber auch völkerrechtliches Ge-wohnheitsrecht wendet er nie unmittelbar an.