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Drittes Kapitel. Verhältnifs der Rechtsquellen zu einander.
vertieft 8 . Ihre Lehrsätze verdichteten sieh in den einzelnen Länderngröfstentheils zu Gewohnheitsrecht und wurden zum Theil gesetzliehfixirt 9 . Neue Anregungen erfuhr die Lehre durch die vom Völker-rechte her eingeleiteten Bestrebungen, den gemeinsamen Besitzstandder Kulturvölker im internationalen Privatrecht festzustellen und ihreauseinandergehenden Rechtssätze und Rechtsansichten womöglich ineinem einheitlichen internationalen Weltrecht auszugleichen 10 .
III. Die Grundsätze des geltenden Rechts.
1. Das fremde Recht ist Recht. Es ist so gut Recht wieeinheimisches Recht nnd darum auch von unseren Gerichten anzu-wenden, sobald sie ein ihm unterworfenes Verhältnifs zu beurtheilenhaben. Dies ist der oberste Grundsatz des heutigen internationalenPrivatrechts. Somit liegt der innere Grund für die Anwendung desfremden Rechts in einem Gebot der Gerechtigkeit, das jeder Staat umseines eignen Rechtsberufes willen erfüllen mufs, nicht aber in einerblofsen gegenseitigen Gefälligkeit der Völker (comitas gentium), wieeine noch heute nicht überwundene ältere Theorie lehrte * 11 . Die An-wendung des fremden Rechts erfolgt da, wo es hingehört, kraft einerallgemeinen Regel, nicht aber, wie Manche meinen, kraft einer Aus-
8 Dogmengeschichte der neueren Zeit h. Bar, Theorie I 40—105; im Abrifsmit Auszügen aus den wichtigsten Schriften b. Meili § 16—38, auch in der Z. f.int. P. u. Str.R. I 133 ff.
9 Bayr. L.R. I c. 2 § 17; Preufs. L.R. Einl. § 22—42; Code civ. Art. 3,
11 u. sonst; Oest. Gb. § 4, 33—38 u. sonst; Sachs. Gh. § 6—20. Weitere gesetz-liche Bestimmungen h. Niemeyer, Das in Deut. gelt, intern. P.R. S. 80 ff. u. 75 ff.Die nicht zur Erledigung gekommenen Vorschläge für den Entw. b. Meili S. 198 ff.Ausländische Gesetze (am wichtigsten Cod. civ. Ital. Art. 6—12) b. Meili, DieKodifikation des internationalen Civil-u. Handelsrechts, Leipzig 1891; dazu Meili,Grundrifs S. 19.
10 Vgl. über die hierfür wirkendenVereinigungen Bar, Theorie I 105; überdie Vorschläge der italienischen Regierung v. 1885 Neubauer, Z. f. d. g. II.R.XXXVI 397 ff.; über Kodifikationsversuche in amerikanischen Vertragsentw’ürfenMeili, Kodif. S. 91 ff., Grnndr. S. 9—10, Heck, Z. f. int. P. u. Str.R. I 324 ff,477 ff, 592 ff; über private Kodifikationsvorschläge Meili, Grundr. S. 8 u. 19. —Zu Stande gekommen sind bisher nur völkerrechtliche Verträge über einzelneFragen des internationalen Privatrechts (Meili, Kodif. S. 141 ff, die Verträge desDeutschen Reiches b. Niemeyer a. a. O. S. 29 ff., die der deutschen Staatenunter einander ib. S. 69 ff.) und gröfsere internationale Vereinigungen auf einzelnenGebieten (bes. Urheber- und Erfinderrecht).
11 So z. B. Huber, Prael. juris P. II zu Dig. 1, 3 de conflictu legum Nr. 2.Neuerdings noch Foelix I 22, Story Nr. 35 sq., Böhlau I § 72 u. 76, StobbeI 226. Vgl. gegen die Lehre von der comitas Asser a. a. O. S. 16 ff., LaurentI Nr. 402, Bar, Theorie I 42, 53, II 464, Meili, Z. f. int. P. u. Str.R. I 164 ff