§ 25. Die Geltung fremder Rechtsquellen.
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Gemeinschaft fortgetragen. Und sie wuchs endlich mit der Fort-bildung des Völkerrechts an Kraft und Umfang, um heute — eineweltgeschichtliche Errungenschaft der Menschheit — alle Kulturvölkereinigend zu verknüpfen.
Im Verlaufe dieser Entwicklung aber wechselte das Prinzip, durchdas die von ihr erforderte Abgrenzung des Herrschaftsbereiches derRechtsquellen bestimmt wurde. In der fränkischen Zeit entschied dasPrinzip der Personalität alles Rechts, so dafs jede Person in allenRechtsverhältnissen nach ihrem angebornen Stammesrecht beurtheiltwurde 4 5 . Daneben brach sich jedoch für die mit dem Grundbesitzverknüpften Verhältnisse das Prinzip der Dinglichkeit Bahn, daseine immer gröfsere Tragweite gewann, je weiter die Verdinglichungder Rechtsverhältnisse fortschritt 6 . Im späteren Mittelalter vollzogsicli der Uebergang zu dem Prinzip der Territorialität des Rechts,wobei als Herrschaftsbereich jeder Rechtsquelle ein räumlich begrenztesGebiet erscheint, das Land und Leute zu einer organischen Einheitzusammenfafst °. Seit dem Siege des Territorialitätsprinzips gilt der Satz,dafs alle Verhältnisse, die einem Gebiet angehören, auch dem Rechtedieses Gebiets unterworfen sind (quicquid est in territorio, est deterritorio). Die Anerkennung des fremden Rechts aber äufsert sichnun in dem weiteren Satze, dafs das Recht des Gebietes, dem einVerhältnifs angehört, auch in jedem anderen Gebiete anzuwenden ist,in dem jenes Verhältnifs einer rechtlichen Beurtheilung unterliegt.Auf dieser Grundlage entwickelte schon die mittelalterliche Jurisprudenzeine umfassende Doktrin über die einzelnen Fälle der Statutenkollision 7 .In den folgenden Jahrhunderten wurde diese Doktrin unter eifrigerMitarbeit der Rechtsgelehrten aller Länder fort und fort erweitert und
4 Stobbe, Jaki'b. des gern. R. VI 21 ff.; Bethmann-IIollweg, Civilproz.V 79 ff. u. 286 ff; Brunner, R.G. I § 34; Schröder, R.G. S. 225 ff, 259 ff
5 Gierke, Genossenschafter. II 92 ff., 115, 130, 457; auch Bar, Theorie 132 ff. Das Uebergewicht des Rechts der Grundstücke hat das Territorialitätsprinzipvorbereitet, aber nicht konstituirt. Meist werden Dinglichkeit und Territorialitätnicht gehörig geschieden; so hei St oh he a. a. 0. S. 34 ff. u. Schröder S. 624 ff.,die deshalb das Territorialitätsprinzip verfrühen. Der Sachsenspiegel weifs nur vonDinglichkeit (I Art. 30) und Personalität (111 Art. 33 § 2); auch Schwabensp.Cap. 32 spricht nur von Dinglichkeit.
6 Das Territorialitätsprinzip ist Ausdruck des auf keimenden modernen Staats-gedankens, begegnet daher zuerst in den mittelalterlichen Städten; Gierke a. a. 0.S. 636 ff.
7 Grundlegend wurde nach den Anfängen der Glosse hier wie so oft dieLehre des Bartolus (bes. zu 1. 1 C. 1, 1); vgl. im Uehrigen Bar, Theorie I 35 ff.,Meili § 13—15.
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