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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Drittes Kapitel. Verhältnifs der llechtsquellen zu einander.

vom fremden Recht beherrschten Reclitsverhältnil's zu befassen haben.Es bedarf daher besonderer Rechtssätze über die Grenzen des räum-lichen Herrschaftsbereiches der Rechtsquellen.

Diese Rechtssätze lauten, insoweit sie das Privatrecht be-treffen, heute im Wesentlichen identisch, wenn verschiedene Rechts-quellen desselben Staatsgebietes und wenn die Rechtsquellen ver-schiedener Staatsgebiete zusammenstofsen * I 2 . Man braucht daher auchfür den Inbegriff dieser Rechtssätze sowohl den AusdruckLehre vonder Statutenkollision, wde den AusdruckinternationalesPrivatrecht, obschon jener zunächst nur auf den Zusammenstofsvon Partikularrechten, dieser zunächst nur auf den Zusammenstofsvon Nationalrechten hinweist.

II. Geschichte. Unser heutiges internationales Privatrecht istseit dem Mittelalter aus germanischer Wurzel erwachsen. Dem Alter-thum sind seine Grundgedanken fremd. Auch aus dem römischenRecht konnte hier die moderne Welt nicht schöpfen: das Corpus juriskennt innerhalb des Staatsgebietes nur ein gleichförmiges Recht undkeinerlei Geltung des ausländischen Rechts 3 .

Die germanischen Völker gaben die ursprüngliche Anschauung,dal's fremdes Recht kein Recht sei, schon bei der Gründung ihrernational gemischten Reiche auf. Vor Allem im fränkischen Reichtraten die verschiedenen germanischen Stammesrechte und das alsStammesrecht der romanischen Reichsgenossen fortgeltende römischeRecht einander ebenbürtig zur Seite. Mit der Idee des christlichenWeltreichs wurde die gegenseitige Anerkennung der Rechtsquellen aufden ganzen Bereich der Christenheit erstreckt. Sie wurde sodann, alsdie mittelalterliche Vorstellung der geistlich-weltlichen Universal-monarchie verblafste, von der aus ihr entwickelten völkerrechtlichen

Wharton, a treatise on tlie conflict of laws or private international law, 2. Aufl.,Philadelphia 1881. Westlake, Treatise on private international law, 2. Aufl.,London 1880, Deut. Uebersetzung v. Iloltzendorff, Berlin 1884. PasqualeFiore, Klementi di diritto internazionale privato, 3. Aufl., Turin 1889.

Weitere (insbes. auch ältere u. sonstige ausländische Litt.) b. v. Bar, Theorie

I S. XXIX ff., Lehrb. S. XII ff., Meili S. 13 ff., Jettei S. XII ff.

2 Bar, Theorie I 119 ff., wo die Gegenmeinung von Puclita, Pand. § 113,Wächter a. a. 0. XXIV 270 u. XXV 3 ff. u. A. treffend widerlegt ist; 11.Ger. li.Seuff. XLVI Nr. 267 S. 420. Ausnahmen kommen vor, aber vereinzelt; Bara. a. 0. S. 126, Lehrb. § 5.

3 Mitteis, Reichsrecht u. Volksrecht, Leipzig 1891, S. 122 ff.; Bar, TheorieI 17 ff.; Meili § 58. Wenn die mittelalterliche Jurisprudenz auch hier anrömische Stellen (besonders L. 1 C. 1, 1) anknüpfte, so war dies eine rein äufser-liche Anlehnung.