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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
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§ 3. Die neuere Zeit.

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Denken zu erringen. Erst allmählich hat sich eine Verständigung an-gebahnt. In der Theorie herrscht heute Einigkeit, dafs das Ziel einin sich geschlossenes nationales Recht sein mufs, in dem das ursprüng-lich Fremde nur soweit, als es uns ganz zu eigen geworden ist, dasursprünglich Deutsche nur soweit, als es noch lebensfähig ist, Raumhat. Aber solange Romanisten und Germanisten getrennt marschiren,wird naturgemäfs bei allem Streben nach Unbefangenheit ihr Werth-urtheil im Einzelnen ungleich ausfallen. Noch heute vermag oft, woder Romanist eine von den Römern entdeckte ewige Rechtswahrheitzu besitzen glaubt, der Germanist nur eine einseitige Formulirung desindividualistisch-kapitalistischen Standpunktes zu erkennen. Und woder Germanist von einem unverlierbaren deutschen Rechtsgedanhenredet, der nicht erstickt werden könne, so lange die deutsche Zungeklingt, wittert mancher Romanist nur eine unklare Mischung vonromantischer Vorliebe für mittelalterliche Gebundenheit und schwärme-rischer Begeisterung für ein noch ungebornes sociales Zukunftsrecht.

In dem Entwürfe eines bürgerlichen Gesetzbuches für das DeutscheReich ist das nationale Recht nicht zu der ihm gebührenden Geltunggelangt. Wäre er so, wie er zuerst veröffentlicht worden w'ar, zumGesetzbuche erhoben worden, ein mehr römisch als deutsch ge-dachtes, nach Form und Inhalt unvolksthümliches und doktrinäresWerk, das fast nur ein in Paragraphen gegossenes Pandektenkom-pendium darstellte, so hätte in der schicksalsvollen Geschichte desdeutschen Privatrechts der Tag der endlich errungenen Einheit einenationale Niederlage bedeutet, die schwerer zu verwinden gewesenwäre, als selbst die Rezeption. Die zweite Lesung hat, soweit sie ge-diehen ist, manche Verbesserung gebracht. Allein der Entwurf wirdeine weit gründlichere Umgestaltung erfahren müssen, wenn er wirk-lich unserem Volke ein Recht bieten soll, das nicht blos einheitlich,sondern deutsch ist!