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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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26 Zweites Kapitel. Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.

Zweites Kapitel.

Begriff und Bedeutung des deutschen Privatrechts.

§ 4. Privatrecht und öffentliches Recht 1 .

I. Begriffliches. Um den Begriff des deutschen I'rivatrechtszu finden, bedarf es zunächst der Grenzziehung zwischen Privatrechtund öffentlichem Recht.

Im Wesen des Menschen ist, wie das Recht seihst, so dessenGabelung in Individualrecht und Sozial recht angelegt. Dennder Mensch ist zugleich als Individuum eine sich seihst zugekehrteEinheit und als Gesellschaftswesen Theil eines vielgliedrigen Ganzen.Denkbar freilich ist, dal's das Recht, wie das Naturrecht träumte, nurIndividualrecht oder, wie der Sozialismus begehrt, nur Sozialrechtwäre. Allein in jedem dieser Fälle wäre die Kultur, dort durchAuflösung, hier durch Erstarrung, mit dem Untergange bedroht.Will das Recht seine Kulturaufgabe lösen, so mufs es beiden Aeufse-rungsformen des menschlichen Daseins gesonderte Bereiche zutheilenund zwischen ihnen ein Gleichgewicht herstellen.

Individualrecht ist das Recht, insoweit es die menschlichenWiliensträger als Einzelwesen zu einander in Beziehungen setzt. DasIndividualrecht behandelt daher vor Allem die einzelnen Menschenals in sich abgeschlossene Einheiten. Es ergreift aber auch diemenschlichen Verbände, wenn und soweit es dieselben als zusammen-gesetzte Einheiten den Individuen gleichstellt. Das Individualrechtberuht auf dem Verhältnifs der Nebenordnung und geht von der Un-verbundenheit der Subjekte- aus.

Sozial re cht ist das Recht, insoweit es die Beziehungen dermenschlichen Willensträger als Gesellschaftswesen ordnet. Das Sozial-recht behandelt die einzelnen Menschen als Glieder von höherenGanzen, die menschlichen Verbände als gesellschaftliche Ganze (Ge-meinwesen) oder wiederum als Glieder von höheren Verbandsganzen.Es beruht auf dem Verhältnifs der Einordnung (Ueber- und Unter-ordnung) und geht von der Verbundenheit der Subjekte aus.

1 Thon, Rechtsnorm und subjektives Recht S. 108 ff.; Bierling, ZurKritik der juristischen Grundbegriffe II 150 ff; Wach, Handbuch des deutschenCivilprozefsrechts I § 8; Ilänel, Deutsches Staatsrecht I 153 ff; Jellinek, DasSystem der subjektiven öffentlichen Rechte, Freiburg 1892, S. 50 ff; Pf aff n.Hofmann, Komm. I 118 ff; Regelsberger, Pand. I § 28 u. 49.