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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.

gebessert, dafs den Organen des Rechtes die innere Empfindung derVolksseele und dem Volke das geltende Recht wieder vertrauter ge-worden ist.

In grofsem Umfange hat die Gesetzgebung modernes Recht ge-staltet, das seine beste Kraft aus wiedergebornen vaterländischenRechtsgedanken schöpft. Oft freilich ist sie zögernd und unsichertastend vorgegangen, oft hat sie sogar den heimischen Trieb durchEinpressung in fremdartige Formen verkrüppelt. Wo sie aber muthigund frei den germanischen Rechtsgedanken entfaltet hat, erblüht dasneue Recht in jugendlicher Lebensfülle.

Tief griff die Rechtswissenschaft seit ihrer Erneuerung durch diegeschichtliche Weltansicht in die Bewegung ein. Indem sie den Zu-sammenhang des Rechtes mit allen anderen Seiten des Volkslebensaufdeckte, wies sie die Nation darauf hin, in ihrem eignen innerenund äufseren Sein das Richtmafs ihrer Rechtsbildung zu suchen.Allein gerade im Privatrecht wurde die Jurisprudenz durch die Ver-tiefung der historischen Forschung in Bahnen gedrängt, auf denen siein seltsamer Verkehrung ihrer Grundlehren zunächst sich weiter als jevom Ziele des nationalen Rechts entfernte. Ihre Spaltung in roma-nistische und germanistische Wissenschaft bestand fort und hat sichja bis heute als unvermeidlich bewährt. Der Gegensatz aber zwischenbeiden Zweigen der Privatrechtslehre gewann mit der Versenkung indie geschichtliche Eigenart der beiden Weltrechte nicht nur theoretisch,sondern auch praktisch an Schärfe. Die von Savigny geführte roma-nistische Schule stellte das reine römische Recht, das sie unter demSchutt der Jahrhunderte hervorgrub, von Neuem in den Mittelpunkt(v?-des Rechtslebens der Gegenwart. Gleich als habe Alles, was sie überden Volksgeist als Schöpfer des Rechts zu predigen fortfuhr, für jedesVolk mit Ausnahme des eignen Volkes Geltung, erstrebte sie die Be-seitigung des usus modernus und forderte die Anwendung des römi-i'sehen Rechtes, wie es geschrieben stand. Die Praxis gab vielfachnach und vollzog so in unseren Tagen eine neue Rezeption. Vongermanistischer Seite wurde das echte deutsche Recht mehr und mehrenthüllt und im Kampfe gegen den Romanismus auf den Schild gfhoben. Doch verwechselten auch die Germanisten oft die mittelalter-liche Erscheinungsform des deutschen Rechts mit dessen unvergäng-lichem Gehalt, verkannten die geschichtliche Berechtigung der vomrömischen Recht geförderten Wandlungen und versäumten insbesondereüber der rechtshistorischen Forschung die dogmatische Arbeit, derenes bedurft hätte, um dem Geiste des deutschen Privatrechts eine demEinflufs des Pandektenrechts gewachsene Macht über das juristische