§ 3. Die neuere Zeit.
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macherei den unvergleichlichen Werth des geschichtlich gewordenenRechts beleuchtete. Nur schofs sie weit über das Ziel. Sie ver-kannte die geschichtliche Bedeutung der That und muthete gewisser-mafsen dem lebenden Geschlechte einen Verzicht auf die Befugnifszu, gleich allen früheren Geschlechtern Geschichte zu machen. Wenndaher auch zunächst im Zusammenhänge mit der Entwicklung derpolitischen Zustände der Widerstand gegen ein deutsches GesetzbuchErfolg hatte, so liefs sich doch weder unsere Zeit den Beruf zurGesetzgebung noch unser Volk das Begehren nach Rechtseinheit weg-disputiren. In den einzelnen deutschen Staaten wurde massenhaftesGesetzesrecht hervorgebracht und auch eine Kodifikation des ganzenPrivatrechts mehrfach angestrebt und in Einem Staate (KönigreichSachsen) schliefslich erreicht. Immer aber blieb der Drang nach einemeinheitlichen deutschen Recht so mächtig, dafs schon vor der Neu-begründung des deutschen Staates eine gemeinschaftliche Wechsel-ordnung und ein gemeinschaftliches Handelsgesetzbuch zu Stande kamen.Als dann das grofse Interregnum beendigt war, schufen der Nord-deutsche Bund und das Deutsche Reich alsbald auf zahlreichen Ge-bieten ein einheitliches Recht und in erheblichem Umfange auch eineinheitliches Privatrecht. Das Deutsche Reich aber nahm sofort nachder im Jahre 1873 erfolgten Erweiterung seiner Zuständigkeit die inallen Jahrhunderten deutscher Geschichte noch niemals gelöste Auf-gabe in die Hand, ein deutsches bürgerliches Gesetzbuch herzustellen.Ehe das Jahrhundert zur Neige geht, wird nach menschlichem Dafür-halten das Werk vollbracht und damit auch im Privatrecht, somancherlei Gegenstände auch dem Landesrecht Vorbehalten bleibensollen, in der Hauptsache die Einheit verwirklicht sein.
2. Das andere Ziel aber, das unser Volk seit der Wieder-besinnung auf sein Volksthum auch im Recht sich stecken mufste,war Deutschthum. Und in der That hat der nationale Gedankeim Laufe des Jahrhunderts auf das Privatrecht wie auf alles Rechtumgestaltend eingewirkt.
Mit der Zurückverlegung des Staates in das Volk und der Wieder-betheiligung von Laien am Rechtsleben in Gesetzgebung, Verwaltungund Rechtsprechung wurde die Alleinherrschaft des Juristenrechts er-schüttert. Das Recht mufste wiederum eine volksthümliche Grundlagesuchen, die es nur finden konnte, wenn es sich in Form und Inhaltdem heimischen Wesen näherte. Noch freilich hat sich der klaffendeSpalt zwischen unserem am fremden Recht geschulten juristischenDenken und dem führerlosen Rechtsbewul'stsein des Volkes nicht ge-schlossen. Dennoch lehrt ein vergleichender Rückblick, dafs Manches