Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
22
Einzelbild herunterladen
 

22

Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.

des gemeinen Rechts ein Ende machen sollte 13 . An ein allgemeinesdeutsches Gesetzbuch liefs sich im Ernst nicht denken. So giengendie gröfseren Einzelstaaten ans Werk. Nach langen Bemühungenkamen in Preufsen und Oesterreich Gesetzbücher zu Stande, die dasgemeine Recht abschafften und an dessen Stelle ein neues Recht setzten,-in dem fremdes und einheimisches Recht unter naturrechtlichen Ein-flüssen zu einem Ganzen verschmolzen war. Dazu trat in Folge derpolitischen Ereignisse für einen Theil Deutschlands das in vieler Hin-sicht an germanischen Bestandteilen noch reichere französischeGesetzbuch. ....

Freilich gieng damit die wichtigste Errungenschaft der Rezeption,die deutsche Rechtseinheit, wiederum verloren. Hatte schon vorherdie Kräftigung der Partikularrechte das einigende Band des gemeinenRechts vielfach gelockert, so zerfiel nunmehr Deutschland in mehrerevollkommen getrennte Rechtsgebiete. Mit dem Untergänge des altenReiches und der Verwandlung der überlebenden Territorien in souve-räne Staaten war die Gefahr der dauernden Zerreifsung gesteigert.

III. Die Entwicklung des neunzehnten Jahrhunderts.Der Aufschwung des deutschen Geistes in den Freiheitskriegen gabauch dem nationalen Rechtsleben neue Impulse. Zwei hohen Zielenstrebte seitdem die Nation im Recht wie im Staat unablässig zu: Ein-heit und Deutschthum. .. .

1. Der Ruf nach Rechtseinheit erscholl gleich nach der Ver-treibung der Fremden. Mit beredten Worten erhob vor AllemThibaut die Forderung eines bürgerlichen Gesetzbuches für Deutsch-land. Ihm schleuderte Savigny jene berühmte Schrift entgegen, diedas Programm der historischen Rechtsschule wurde 14 . Durch, dieWiderlegung der Grundirrthümer des Naturrechts und die Begründungder geschichtlichen Rechtsansicht hat- diese Schrift für die Wissen-schaft Unvergängliches geleistet. Aber auch für das Leben hat sieewig beherzigenswerthe Winke gegeben, indem sie die Schattenseitenjeder Kodifikation aüfdeckte und gegenüber rationalistischer Gesetzes-

13 Vgl. Stobbe, Geschichte der deutschen Rechtsquellen II 426 ff.; Baron,Franz Hotmanns Antitrihonian, ein Beitrag zu den Kodifikationsbestrebungen vomXVI. bis zum XVIII. Jahrhundert, Bern 1888 (bes. S. XXVI sq. über die Vor-schläge von Conring, Leihnitz, Burchard u. E. .T. Westphal); Behrendin v. Holtzendorffs Encykl. I 390 ff.

14 Thibaut, Ueber die Nothwendigkeit eines allgemeinen bürgerlichen Rechtsfür Deutschland, Heidelberg 1814. v. Savigny, Vom Beruf unserer Zeit für Ge-setzgebung u. Rechtswissenschaft, Heidelberg 1814. Vgl. E. I. Bekker, Ueber denStreit der historischen und der filosofischen Rechtsschule, Heidelberg 1888.