§ 3. Die neuere Zeit.
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den Erfolg 9 . Allein allgemein drang doch die Anschauung durch,dafs das geltende Recht seine Wurzeln nicht blos in Rom, sondernauch im vaterländischen Boden habe. Auch die romanistische Rechts-wissenschaft verhielt sich gegen die jüngere Schwester nur zum Theilablehnend. Meist nahm sie den neuen Stoff willig auf, ja mehr undmehr wurde sie selbst von einem stark germanistischen Zuge er-griffen.
2. Das Natur recht. Einen starken Bundesgenossen gewannwenigstens zeitweise das deutsche Recht im Naturrecht 10 , das zwarschon im 17. Jahrhundert sein System vollendet hatte, aber nunerst sich anschickte, auch im Privatrecht das positive Recht zu iiber-fluthen. Das Naturrecht wandte sich freilich gegen manches vomMittelalter ererbte heimische Recht, gieng jedoch noch heftiger demrömischen Recht zu Leibe. Bei seinem eignen Vernunftrechtsbau be-vorzugte es oft mit Bewufstsein die „einfacheren“ und „billigeren“Sätze des ursprünglichen deutschen Rechts vor den römischen „Sub-tilitäten“ n . Vor Allem aber brachte es unbewufst germanische Rechts-gedanken, die ihm das Volks- und Zeitbewufstsein als Offenbarungender reinen Vernunft vortäuschte, in verjüngter Gestalt zur Herrschaft 12 .Auch wirkte es für die Wiedererhebung der Volkssprache zur Rechts-sprache.
3. Die grofsen Gesetzbücher. Die nationale und dienaturrechtliche Strömung vereinigten sich in dem Drange nach Kodi-fikation. Man verlangte ein in deutscher Sprache verfafstes, für Jeder-mann verständliches, alle Zweifel und Streitfragen abschneidendesGesetzbuch, das der Herrschaft des Corpus juris und der Unsicherheit
9 Vgl. unten § 5 Anm. 9.
10 Gierke, Naturrecht und deutsches Recht, Frankfurt 1882.
11 Am entschiedensten Thomasius, Fundamenta juris naturae et gentium,Hai. et Lips. 1705, III c. 10 § 9—11, Anmerk, zu Osses Testament und in zahl-reichen Dissertationen, z. B. De jurisd. et magistr. differ. sec. mor. Germ. (1703)-§ 5 ff., De origine successionis testam. (1705), De usu practico tituli inst, de patr.pot. (1712), An legum juris Just, sit frequens an exiguus usus practicus in forisGerm. (1715). Aehnlichen Anschauungen geben J. H. Böhmer, Heineccius u. A.Ausdruck.
12 Estor, Bürgerl. Rechtsgelehrsamkeit der Teutschen, Marburg 1757 ff., III■§ 1 u. 3, hält sogar zum Nachweis der Existenz des deutschen Privatrechts dieWiderlegung einer Ansicht fiir nöthig, nach der „das teutsche bürgerliche Rechtnichts anderes wäre als das blofse Natur- oder Vernunftrecht“. Und oft wird vongermanistischer Seite betont, dafs das deutsche Recht mit dem Naturrecht mehrübereinstimme als das römische Recht; vgl. z. B. Putter, El. jur. Germ. § 189, 190,192, 193.