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Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts
rechten auch die Gesetzgebung an diesem Werke. TJeberall wurdenSätze römischer und deutscher Herkunft mit einander verbunden undhierbei so weit einander angeglichen, dal's sie sich nothdürftig zumGanzen zusammenfügten.
Innerlich blieb der Zwiespalt unversöhnt, ja er verschärfte sichnoch seit dem dreifsigjährigen Kriege. Denn trotz seiner deutsch-rechtlichen Bestandtheile blieb dieses ganze offizielle Juristenrecht,wie es in lateinischer Sprache aus Lehrvorträgen und Büchern her-überscholl und durch ein vielgliedriges Schreibewesen in Gerichts-und Kanzleistuben sich in das tägliche Brot der Gerechtigkeit um-setzte, dem Volke ein fremdes Recht. Fremd seinem Verständnifs,fremd seiner Gedankenwelt, fremd seinem Rechtsgefühl! Das Rechtdagegen, das der gemeine Mann als wirkliches Recht, als sei n Rechtkannte und empfand, — dieses in Form und Geist nationale Volks-recht, das unaustilgbar an der deutschen Erde haftete, — es war fin-den gelehrten Richter nicht in der Welt.
II. Die Wiedererstehung des deutschen Rechtes imachtzehnten Jahrhundert. Langsam vorbereitet, entfaltete sichund wuchs im 18. Jahrhundert eine Bewegung, die als Renaissancedes deutschen Rechtes bezeichnet werden kann. Vornehmlich warendrei neue Mächte, die in dieser Richtung eingriffen.
1. Die germanistische Rechtswissenschaft. VorAllem besann sich die deutsche Jurisprudenz auf ihre Zugehörigkeitzum deutschen Volk. Nachdem Hermann Conring die deutsche Rechts-geschichte begründet und für immer die Fabeln über die Rezeptionzerstört hatte, rückte plötzlich auch der Zustand des geltenden Rechtesin ein ganz anderes Licht. Auf allen Gebieten suchte man nun mitjugendlichem Eifer die vom römischen Recht verschonten Stücke desnationalen Rechtes zu sammeln und zu ordnen. Eine selbständigeWissenschaft des deutschen Privatrechts entstand. Sie bereicherte inaufserordentlichem Mafse den in den Kreis wissenschaftlicher Pflegegezogenen Rechtsstoff, sie wandte sich den lange vernachlässigten Parti-kularrechten und Sonderrechten zu, sie würdigte von Neuem die volks-thümlichen Anschauungen und Gebräuche der Beachtung. Hier undda wagte sie sogar, obschon nur schüchtern, dem romanistischen Dogmaeigne nationale Rechtsbegriffe entgegenzustellen. Lebhaft kämpfte siefür die volle Ebenbürtigkeit des deutschen Privatrechts mit dem römi-schen Recht. Der Versuch freilich, die herrschende Lehre von derRezeption in complexu zu entthronen und umgekehrt eine Vermuthungfür den Fortbestand des deutschen Rechts bis zum Beweise seinerVerdrängung durch römisches Recht einzuführen, hatte keinen dauern-