Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
19
Einzelbild herunterladen
 

§ 3. Die neuere Zeit.

19

die Leistung der sächsischen Jurisprudenz .für die Erhaltung desvaterländischen Hechtes, überhaupt von unermefslichem Werth. EineZeit lang fielen sogar für die'Juristen die Gegensätzedeutsches undrömisches undsächsisches und gemeines Recht fast zusammen 7 .i c. Unverfälscht endlich erhielt sich deutsches Recht in den

volksthüinlicheil Satzungen und Gebräuchen, nach denenSich fort und fort das Leben in den engsten Verbänden richtete. InGenossenschaften aller Art, in Gilden und Zünften wurde die alteÜberlieferung fortgepflanzt. Am zähesten hielt das Landvolk am Her-gebrachten fest, so dafs in den ländlichen Weisthümern noch Jahr-hunderte lang stets von Neuem uraltes Germanenrecht verkündet wird,gleich als sei über diesen Boden niemals der Sturm der grofsen deut-schen Rechtsumwälzung dahingebraust. Die Juristen freilich erkanntendieses Volksrecht überhaupt kaum als Recht an und blickten nament-lich auf die. .Rossen der Handwerker und Bauern mit vornehmemSpott herab 8 . Und allmählich miifste bei solcher Mifsachtung auchdas lebensvollste Recht sich entweder zur blol'sen Sitte verflüchtigenoder ins Enge und Formelhafte entarten.. Allein gleichwohl erfülltendiese oft unscheinbaren Reste des Volksrechtes den Beruf, manchendeutschen Rechtsgedanken in geschütztem Bezirke treulich zu hegen,bis die Zeit für seine freiere Wiederentfaltung gekommen war.

3. Verhältnis zwischen fremdem und deutschemRecht. Nachdem der Juristenstand die Herrschaft über das Rechts-leben erobert hatte, waltete'zwischen dem thronenden römischen Rechtund dem geduldeten heimischen Recht an der Oberfläche ungestörterFriede. In der Tiefe ruhte niemals der stille Kampf, in dem dasnationale Recht Kräfte, zur Wiedererhebung sammelte.

; Aeufserlich bahnte sich die Verschmelzung beider Rechte an. Imgemeinen Recht * arbeiteten Doktrin und Praxis, in den Partikular-

7 Man denke- z. B. an die Bezeichnung der deutschrechtlichen Beendigungder väterlichen Gewalt durch abgesonderten Haushalt alsemancipatio Saxonica.Insbesondere wurden auch im Lehnrecht langobardisclies und deutsches Recht alsjus commune und jus Saxonicuift einander gegenübergestellt.

8 Vgl. hinsichtlich der Weisthünier des Landvolks Gierke, Der Humorim deut. Recht (2. AuflV Berlin 1886) S. 7980, hinsichtlich des Handwerker-rechts Gierke, Das deut. Genossenschaftsr. I 942943. Auch in den Lehr-büchern des deutschen Privatrechts fehlt im vorigen Jahrhundert selten eine spöttischeBemerkung über die Zunftgebräuche; Selchow, El. jur. Germ. priv. hod. § 331334, behandelt sie nur kurz, weil sienimis sunt puerilia absurdaque, quam quaehoc loco proferri mereantur; Pütter, El. jur. Germ. priv. § 201, schliefst sie ganzaus, weil der Rechtsgelehrte sich mit würdigeren Dingen zu beschäftigen habe undes genüge, wenn sich daran die Weisheit der Handwerker selbst ergötze.

2 *