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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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18 Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.

Recht nur subsidiär galt, an sich einen unbedingten Vorrang vor demrömischen Rechte. Hätte die Praxis der Theorie entsprochen, so hätte dasrömische Recht den gröbsten Theil seiner Zerstörungsarbeit am deutschenRechte überhaupt nicht vollbringen können. Allein man wufste in derPraxis die Regel in die Ausnahme zu verkehren. Da nur das gemeineRecht als ein des wissenschaftlichen Studiums würdiger Gegenstanderschien, blieben die Partikularrechte den gelehrten Richtern meistunbekannt und fremdartig. Man bildete daher ein System von Ver-muthungen aus, die das Gericht von der Pflicht amtlicher Erforschungder Partikularrechte entbanden und der Partei, die sich auf einenvom gemeinen Rechte abweichenden Rechtssatz berief, den Beweisseines Daseins auferlegten 4 . War aber auch ein solcher Beweis ge-führt, so war die Anwendung des deutschen Land- oder Stadtrechtsnoch keineswegs gesichert. Denn wenn es Gewohnheitsrecht war, sokonnte es als vernunftwidrig abgewiesen werden 5 . Wenn es abergeschriebenes Recht war, so liefs es sich kraft der mehr und mehranerkannten Regel, dafsStatute streng und in möglichstem Einklangmit dem gemeinen Recht auszulegen seien, ganz oder theilweise weg-deuteu 6 . Vor Allem tritt diese Mifsgunst gegen die Partikularrechtein der Praxis des Reichskammergerichtes zu Tage, dessen Urtheilerzwar geschworen hatten,nach des Reychs und gemainen Rechten,auch nach redlichen, erbaren und leydliclien Ordnungen, Statuten undGewonhayten der Fürstenthumb, Herrschaften und Gericht, die für siebracht werden, zu richten, aber schon in dieser Eidesformel einenAnhalt für eine durchaus nebensächliche Behandlung der Partikular-rechte fanden.

Um so wichtiger war es, dafs wenigstens in Einem Gebiete demPartikularrecht dadurch eine gewisse Ebenbürtigkeit mit dem Reichs-recht erkämpft wurde, dafs hier über den einzelnen Land- und Stadt-rechten das althergebrachte Stammesrecht als geschlossene Einheitanerkannt blieb und wissenschaftlicher Pflege und Fortbildung gewür-digt wurde. Dies geschah in den Ländern sächsischen Rechtes, indenen auf Grundlage des Sachsenspiegels und seiner Glosse unter denHänden der gelehrten Juristen dasgemeine Sachsenrecht (jus com-mune Saxonicum) erwuchs und den Vorrang vor dem gemeinen römi-schen Rechte behauptete. Mufste sich hierbei auch das echte Sachsen-recht so manche romanistische Entstellung gefallen lassen, so war doch

4 Vgl. unten § 5 Anm. 12.

6 Vgl. unten § 20 Anm. 4041.c Vgl. unten § 5 Anm. 16.