Druckschrift 
1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
Entstehung
Seite
17
Einzelbild herunterladen
 

§ 3. Die neuere Zeit.

17

wegs an Gegenständen, bei welchen denn doch theils wegen des Zu-sammenhangs mit dem öffentlichen Recht theils wegen der völligenUnvereinbarkeit mit den deutschen Sitten das anfängliche Bemühen,das römische Recht lebendig zu machen, als hoffnungslos eingestelltwerden mufste * * 3 .

2. Fortbestand des deutschen Privatrechts. Trotzaller Siege des fremden Rechts gieng das besiegte vaterländische Rechtnicht unter. Vielmehr lebte es in dreierlei Gestalt kräftig fort undtrieb sogar in der Zeit seiner tiefsten Erniedrigung frische Sprosse.

a. Zunächst entbehrte das gemeine Recht nicht der deutsch-rechtlichen Bestandtheile. Dem Corpus juris civilis giengen die deut-schen Reichsgesetze vor, die immerhin in einigen Punkten national'sPrivatrecht festhielten oder schufen. Ihm giengen aber unbestrittenauch gemeindeutsche Gewohnheiten vor, die stets in weitem Umfangeanerkannt wurden. Anfangs setzte man freilich auch in Deutschlanddas naive Verfahren der älteren Legisten fort, das für die eignen Be-dürfnisse und Anschauungen Unentbehrliche in die Quellen hinein-zulesen. Je besser aber das Quellenverständnifs wurde, desto mehrbrachte mau sich die Abweichungen des geltenden gemeinen Rechtsvom Justinianischen Recht zum Bewufstsein und stellte sie unter dentechnischen Begriff des usus modernus pandectarum oderusus mo-dernus juris Romani in foro Germanico. Dabei waltete nun freilichdie sonderbare Vorstellung, als sei das so anerkannte heimische Recht,das in Wirklichkeit zum großen Theff uralter Herkunft war, erstkraft der Abschaffung des ursprünglich geltenden römischen Rechtsdurch jüngere Gewohnheit in Deutschland eingeführt worden. Gleichals hätte entweder schon in den Wäldern Germaniens das Corpus jurisoder bis zur Erleuchtung der deutschen Köpfe durch die Juristenüberhaupt kein Recht in Deutschland gegolten! Allein der usus mo-dernus schützte doch deutschrechtliche Institute, bog die aufgenom-menen römischrechtlichen Institute in deutschrechtlichem Sinne umund gewährte für die Entfaltung nationaler Rechtskeime zu Neu-bildungen Raum.

b. Stärker noch war der deutschrechtliche Gehalt der Parti-kularrechte, die in jedem Theile des Reiches fortbestanden. Siehatten, da nach einem unbestrittenen Satze der Theorie das gemeine

quidem rebus auctoritate leguin tum imperü tum territorialium in vim juris sub-

sidiarii firmatum, in publico autem jure post agnitum errorem nunc meiito dr»'e-lictum), Litteratur des deut. Staatsr. I § 1520, Beiträge II 30 ff.

3 So z. B. das römische Sklavenrecht, die Pelmlien, die Stipulation.

Binding, Handbuch. II. 3. I: Gierke, Deutsches Privatrecht. I. 2