§ 3. Die neuere Zeit.
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wie in den anderen Gebieten der abendländischen Kirche. Allein esgalt nur als geistliches Recht und konnte in das Landrecht nicht ein-greifen 7 . Als geistliches Recht behauptete es sich auch trotz desanfänglichen Widerspruches der Reformatoren in der evangelischenKirche.
Mit der Aufnahme des römischen Rechtes aber wurde daskanonische Recht zugleich als weltliches Recht in Deutschland re-zipirt. Denn nunmehr wurde das Corpus juris canonis neben demCorpus juris civilis als Quelle des gemeinen Rechtes anerkannt. Undzwar wurde ihm hierbei als jüngerer Rechtsquelle im Falle desWiderspruches der Vorrang zugetheilt.
Sachlich lag darin eine Ermäfsigung der Rezeption. Denn wodas kanonische Recht in seinen privatrechtlichen Sätzen vom römischenRecht abweicht, beruht es fast durchweg auf germanischer Reehts-auschauung.
III. Die Aufnahme des lango bardischen Lehn rechts.Endlich wurde auch das langobardische Lehnrecht zum gemeinenLelmrecht Deutschlands erhoben. Dem Umstande, dafs selbst derDeutungskunst der italienischen Juristen die Herleitung des gesammtenLehnrechts aus den römischen Quellen zu schwer fallen mufste, hattees das unter dem Namen consuetudines oder über feudorum ver-breitete Lehnrechtsbuch zu verdanken gehabt, dafs es auch nach demUntergange der langobardischen Rechtswissenschaft an italienischenUniversitäten dem Studium zu Grunde gelegt und sogar als eine denNovellen angehängte Collatio decima mit dem Corpus juris civilisverbunden worden war. So kam dieses Werk der langobardischenRechtsschule zusammen mit dem Gesetzbuch Justinians nach Deutsch-land und theilte dessen Schicksale. Inhaltlich war es germanischesRecht, jedoch in seiner zweiten Hälfte vom römischen Rechte berührtund überall bereits von einer romanistisch geschulten Wissenschaftumsponnen.
§ 3. Die neuere Zeit.
I. Die nächsten Jahrhunderte nach der Rezeption.1. Fortschritt der fremden Rechte. Die Rezeption warmit dem Augenblick, in dem sie theoretisch vollendet war, praktischkeineswegs abgeschlossen * 1 . Nach der Theorie blieb freilich, da die
7 Sachsenspiegel I Art. 3 § 3.
1 Ueber den Gegensatz der „theoretischen“ und „praktischen“ Rezeption vgl.Brunner in v. Holtzendorffs Encykl. der Rechtswissensch. (5. Aufl.) S. 291 ff.