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1 (1895) Allgemeiner Teil und Personenrecht
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Erstes Kapitel. Geschichte des deutschen Privatrechts.

und liefs sicli am wenigsten im Sturm und Drang jener Tage zuneuem Leben erwecken. Allein was in Deutschland aufgenommenwurde, war eben nicht das römische Recht, wie es geschrieben stand,war nicht das Recht Justinians und noch weniger das Recht derklassischen Juristen. Es war vielmehr das römische Recht italienischerPrägung, das römische Recht, wie es im Laufe der Jahrhunderte inder Werkstatt der Glossatoren und Postglossatoren zubereitet wordenwar. Das lebende italienische Recht wanderte über die Alpen 6 .Dieses Recht aller war nur halb römisch und antik, halb war es ger-manisch und mittelalterlich. In breiter Fülle hatte es germanischeund mittelalterliche Gedanken, die ihm aus dem langobardischenRecht, den italienischen Statuten, dem kanonischen Recht und derGesammtanschauung der Zeit zuströmten, sich einverleibt. Meistfreilich in der Form von Umdeutungen der Quellen. Aber das warennicht zufällige Mifsverständnisse, sondern geschichtlich bedingte Irr-thümer, die auf der inneren Nothwendigkeit der Anpassung beruhten.Ohne sie wäre das Gesetzbuch Justinians niemals zu neuem Lebenerstanden. Auch als daher die elegante Jurisprudenz ein besseresQuellenverständnifs lehrte, hielt die Praxis sich fort und fort an dieGlosse und mehr noch an Bartolus und Baldus.

5. Kampf und Entscheidung. Eicht ganz ohne Kampf'errang das fremde Recht den Sieg. In der die Tiefen der Volksseeleerregenden Bewegung des Reformationszeitalters erhob sich ein volks-tümlicher Widerstand gegen die Herrschaft der Rechtsgelehrten,gegen das Schreiberwesen und gegen die Mifsachtung der heimischenGebräuche. In der Pfalz, in Bayern und Württemberg setzten sichdie Landstände zur Wehr. Die Ritterschaft und zum Theil auch dieStädte waren der Veränderung abgeneigt. Ulrich von Hutten griffdie Juristen mit beifsendem Spotte an. Am heftigsten wandten sichdie aufständischen Bauern gegen die Neuerung. Allein die Fürsten,die Gelehrten und die Staatsmänner schirmten das römische Recht.Als daher die volkstümliche Bewegung auf allen Punkten zurück-geschlagen und die Zukunft des nationalen Lebens in die Hand derLandesherrn und der Beamten gelegt war, da war auch der Sieg desrömischen Rechts endgültig entschieden. Das Jahr 1525 drückte dasSiegel auf die Entscheidung.

II. Die Aufnahme des kanonischen Rechtes. Daskanonische Recht galt seit seiner Bildung so gut in Deutschland,

6 Vgl. So hm, Z. f. R.G. XIV 73 ff. u. Z. f. d. P. u. ö. R. d. G. I 258. -A. M. Regelsberger I 11.