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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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Verwaltung. Das Eabinet.

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s der mit Verweisen oder ihnen gleichen Nebenbemerkungen verse-hen, immer sehr unleserlich, zuweilen fast gar nicht zu ent-ziffern ').

Die neumärkische Regierung berichtet, daß im Regierungs-gebäude zu Küstrin kein Raum vorhanden sei, die Acten ge-» hörig zu verwahren und tragt darauf an, es um eine Etage» zu erhöhen, was 2057 Thaler kosten werde, wovon die Land-!» stände würden die Hälfte tragen können Auch die Kriegs-und Domainenkammer findet es nöthig, das Generaldirecto-rium fragt deshalb bei dem Könige an. Er erwiedert: „ichgehbe nit ein Pfennig. Platz gcnuch auf dem schlohs, dakan das ganze berlinische, Parisische und Londonsche Archiffn gelassen werden!" Das Generaldirectorium fragt an, ob der8 König zur Anfertigung eines höchst nothwendigen Dammesdurch die morastigen Brüche im Amte Stepnitz di§ Summevon 487 Thalern genehmigen wolle, welche ohne Beschwerungder übrigen Kassen von den Damm-, Brücken- und Zollgel-dern genommen werden könnten. Der König schrieb auf dieVorstellung: „Narren Possen", was dann der Kabinetsrath oderSecretair durch: „Sr. König!. Majestät sei es bedenklich, dasGeld dazu geben zu lassen!" übersetztes.

Vorzügliches Vertrauen genossen als Cabinetsräthe unddann als Minister erstens Samuel von Marschall wegen sei-ner erprobten Treue und Redlichkeit, welche der König hoch-schätzte und belohnte, dann August Friedrich von Boden, we-gen seiner gründlichen Finanzkenntniß, durch welche er später! noch Friedrich H. in Schlesien sehr nützlich wurdet.

Den auswärtigen Angelegenheiten standen zwei geheimeStaats- und Cabinetsminister vor, welche mit einem in Reichs-justizsachen erfahrenen der vielen Reichstags- und Reichspro-ceßangelegenheiten wegen dazu gezogenen Justizminister das

1) Mehrere Facsiimile s bei Förster Urkundcnbuch Lhl. I. S. 34 ff.Selbst Seckendorf konnte sie nicht immer entziffern. Förster Thl. HI.S. 249. Anmerk.

2) Bei Förster a. a. O. S. 34 u. 48.

3) Benekendorf 1H. S. 36 ff. u. 55. CosmarS u. Klap-roths Staatsrath S. 417 u. 419.