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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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322
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322 Buch VI. Zweites Hauptstück.

sehen, daß der König, wenn irgend eine, sicher sehr wenigRücksicht auf den Geburtsadel nahm und sich in heiterer Launebei mehreren Gelegenheiten über ihn lustig machte. Daß erihn jedoch in einem gewissen ausseren Ansehen erhalten wissenwollte, bekundete er durch ein Edict (v. I. 1739), welches erbei Gelegenheit eines besonderen Vorfalls erließ, in welchemer angesessenen . Adeligen und solchen, welche Erbrechte auf ade-lige ehemalige Lehngüter hatten, verbot, sich zu unterstehen,eines geringen Bürgers oder Bauers Tochter oder Wittwe,oder wohl gar eine unehrbare Person zu heirathen; doch wur-den von diesem Verbote unbescholtene Töchter bürgerlicher Of-ficiere und vornehmer Raths-, Gerichts- und sonst geistlicherund weltlicher Beamteten ausgenommen').

Wenn der König mit dem einzigen eigentlich bisher nochbevorrechteten Stande so willkürlich verfuhr, so wird man sichwohl denken können, daß er den Städten, ja überhaupt allenKörperschaften und Klassen der Bewohner nicht schonender be-gegnete, wie wir auch mehrfach besonders darzulegen Veran-lassung finden werden. Ihre Verfassung wurde indessen we-sentlich nicht verändert, eben so wenig als die Lage der Bauern;wo diese wie in der Uckermark und Hinterpommern leibeigenwaren, blieben sie es').

Weit durchgreifendere Anordnungen traf der König in derVerwaltung des Staats, was auch nach der, vorzüglich in derletzten Hälfte so schlaffen Regierung seines Vaters um so nö-tiger war.

Für die Verfassung seines Hauses gründete er eine wich-1 Z. Aug. tige Einrichtung durch ein von ihm erlassenes und bekannt ge-1713 machtes Edict, in welchem er die von seinem Vater im I.1710 getroffene Disposition bestätigte, vermöge der alle vonihm neuerworbenen Fürstenthümer, Graf- und Herrschaften und

1) Benekendorf V. S 197.

2) Gesinde- und Bauernordnung v. 24. Aug. 1722 L. 1. Sie konn-ten von einem Hofe zum andern versetzt werden, keine Verjährung schützteEntlaufene. Friedrich Wilhelm l. bestätigte alle Rechte der Herrschaften,wie der Landtagsabschied v. I. 1653 sie feststellte, und danach sollte auchdie Leibeigenschaft sortdauern.