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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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Karl XII. in Stralsund.

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(12. Juni 1714) eingegangenen ungerechten Festsetzungen fallengelassen'), sich vielleicht mit Karl zur Vertheidigung der übri-gen schwedisch-deutschen Provinzen -verbündet haben, sicherwenigstens parteilos geblieben sein, allein beide Könige warenzur Nachgiebigkeit gleich wenig geeignet. Den einen locktesein wohlverstandener Vortheil, den andern trieb rücksichtslossein gutes Recht.

Karl XII. zeigte sogleich dem Könige seine Rückkehr undden Wunsch an, mit ihm in gutem nachbarlichen Einverständ-nisse zu leben *). Friedrich Wilhelm ließ ihn durch den Gra-fen von Schlippenbach bewillkommnen und zugleich anzeigen, erhoffe, Karl werde ihm die für Stettin ausgelegten 400,000Lhaler zurückerstatten, weil er die Festung und den von ihmbesetzten Theil Pommerns vor erhaltener Bezahlung nicht zu-rückgeben werde; zugleich erbot er sich, an Karl noch mehrGeld vorzustrecken und Stettin bis zur Zurückzahlung des ge-sammten Capitals als Pfand zu behalten; endlich bezeugte erdie Hoffnung, Karl werde von Pommern aus weder Dänemark,noch Sachsen und Polen angreifen, wogegen Preussen seinerseitsAlles aufbieten werde, die Könige von Dänemark und Polenvon einem Angriffe auf Pommern abzuhalten ^). Karl XII,der, wie schon erwähnt, gar nicht glaubte, daß die ihm fürStettin abgefoderten 400,000 Thaler wirklich bezahlt wordenwären, weigerte sich, auf diese Vorschläge einzugehen. BeideTheile rüsteten unablässig. Friedrich Wilhelm wollte Stettinund die Odermündungen unter dem Vorwände behalten, daßer Sicherheit für die von ihm dafür ausgelegten 400,000. Tha-ler haben müsse, von denen er sehr wohl wusste, daß sie Karl XII.damals nicht bezahlen konnte; dieser wollte von seinen Länderndurchaus nichts abtreten, ja nicht einmal vorläufig in FriedrichWilhelms Händen lassen, weil er in dessen Vertrag mit dennordischen Verbündeten nicht eingewilligt.

1) Es ist das um so wahrscheinlicher, da sich Friedrich Wilhelm späterwirklich von Peter I. trennte und in Verbindung mit Georg I. Friedenmit Schweden schloß. Vergl. auch Hojer I. S. 27S.

2) I-nmdert^ IX. p. 267. I^oräkorZ III. Beilage dl». 97-

S) NoräbsrZ III. x. 174.