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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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Buch V. Zweites Hauptstück.

Dörfern noch in Städten ihres Lebens sicher waren, weshalbder König (13. Sept. 1702) allen Obrigkeiten verbot, die Ju- >den auf bloße Beschuldigungen zu strafen, dann (4. Januar1703) befahl, sie in seinen Staaten gegen Gewalt und öffent-liche und heimliche Kränkungen zu schützen, weil er bereitseine Untersuchung der gegen sie erhobenen Beschuldigungen an- lgeordnet. Diese wurde zu gleicher Zeit in Küstrin, Pommern,Magdeburg und Halbcrstadt mit Zuziehung eifriger Theologengeführt und darauf (28. Aug. 1703) ein Edict an alle Prä-laten, Grafen, Herren u. s. w. Unterthanen, Gläubige und ^Ungläubige erlassen, in welchem der König sagte: er und alleStatthalter Gottes auf Erden müssten nebst der Verherrlichung 'des Namens Gottes auch den Hauptzweck haben, nicht nurdas zeitliche Wohl der ihnen anvertraueten Unterthanen zu be-fördern, sondern auch dafür sorgen, daß, wo nicht alle zuGott bekehrt, doch ihr Gericht einstens nicht schwerer werde.

Er habe nun mit erbarmenden Herzen das arme Judenvolkangesehen, so ihm Gott in seinen Landen unterwürfig gemacht,und wünsche herzlich, daß es endlich von seiner Blindheit möge ^befreiet und zum Glauben an den Heiland gebracht werden;doch gehöre das Werk der Bekehrung zu dem geistlichen Reiche jChristi, nicht zum weltlichen des Königs, der auch die Herr- !schaft über die Gewissen der Menschen dem Herrn aller Herren jeinzig überlassen und daher die Zeit ihrer Erleuchtung geduldigabwarten müsse, die Geistlichen jedoch ermahne, das ungläu-bige Volk mit Sanstmuth zu bekehren; dagegen sei er aberauch verpflichtet, die Bosheit derer zu wehren, die sich gegenChristus erheben wollten. Er führte nun die Beschuldigungder Gotteslästerung, welche den Juden wegen des Gebets „Alenuleschabbeach" gemacht, die darüber eingestellte Untersuchung undderen ihnen im Ganzen günstiges Ergebniß an, ferner, daß er auch ^die Beschwörung des feierlichsten Eides, wozu sie sich erboten,nicht zugelassen, da er dadurch doch der Sache nicht auf den ?Grund gekommen sein würde und die Entheiligung des NamensGottes habe vermeiden wollen, befehle aber für alle Zeiten,daß kein Jude in seinen Landen, bei Strafe daraus alsofortverjagt zu werden, die der Lästerung verdächtigen Worte ge-brauchen, dabei ausspucken und hinwegspringen, ferner daß auch