106 Buch V. Zweites Hauptstück.
legt würden. Im Falle wegen der spanischen Erbfolge Kriegentstände, solle, wie im Jahre 1686 vertragen worden, der 'Kurfürst 8000 Mann jedoch nunmehr auf eigene Kostenstellen und nur zur Bertheidigung seiner eigenen Lander zurück-berufen dürfen, auch andere Fürsten zum Bunde mit demKaiser zu bringen suchen. Alle ihm schuldigen Subsidien er-ließ der Kurfürst, sollte jedoch wahrend der Dauer des Kriegs, ^wie im Jahr 1686 vertragen war, jährlich 150,000 Guldenerhalten, und versprach auch den Kaiser in der Wiederzu-lassung der böhmischen Kurstimme bei dem Reichstage zu un-terstützen.
Da der Kurfürst nun, fahrt der Vertrag fort, dem Kai-ser verstellen lassen, daß er aus verschiedenen Gründen dieAbsicht habe, seinem Hause den königlichen Titel zu erwerbenund den Kaiser gebeten, ihm dazu behülflich zu sein, indemer wohl erkenne, daß er sich, nach dem Beispiele anderer sou-verainen Könige, die in vorigen Zeiten diese Würde erlangt,deshalb vornehmlich an den Kaiser als höchstes Oberhaupt derChristenheit zu wenden habe, auch nicht gemeint sei, ohne des-sen Approbation sich solchen Titel zu arrogircn und zur Krö-nung zu schreiten, so habe der Kaiser, in Betracht des uraltenGlanzes, Macht und Ansehens des Kurhauses Brandenburgund wegen der von dem jetzt regierenden Kurfürsten dem ge-meinen Wesen bisher geleisteten großen Dienste resolvirt, einesolche wohlverdiente Dignität dem Kurfürsten beizulegen, er-,kläre auch aus kaiserlicher Macht und Vollkommenheit, wennder Kurfürst dieser erlangten Approbation zufolge sich wegenseines Herzogthums Preussen zum Könige ausrufen und krönenlassen, daß er, der Kaiser und sein Sohn der römische König,auf erhaltene Anzeige ihn unverzögert in- und ausserhalb desReichs für einen König in Preussen ehren, würdigen und er-kennen und ihm diejenigen Prärogativen, Titel und Ehren er-weisen wolle, welche andere europäische Könige vom Kaiserund kaiserlichen Hofe erhielten, auch zu befördern, daß dasselbevon anderen Mächten geschehe, Alles jedoch, wie der Kurfürstsich bereits gegen den König von Polen verpflichtet, ohnePräjudiz für diese Krone, sowie für das Reich. Die übrigeHälfte des Vertrags besteht aus Bestimmungen über die gegen-