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Buch V. Erstes Hauptstück.
von Schwarzburg-Sondershausen das Amt Dietcnborn im iHarze und zog die aus den Aemtern Lohra und Klettenberg, ^drei Städten, einem Flecken, zwei Klöstern, einundfunfzigRittersitzen, fünfundvierzig Amts- und vierzehn Adelsdör-fern bestehende zum Fürstenthume Halberstadt gehörige Graf-schaft Hohenstein ein. Diese hatte Graf Johann von Witt- >genstein, der brandenburgische Principalgesandte bei den west- 'falischen Friedensverhandlungen (und Vater von achtzehn Kin- jdern) von dem Kurfürsten Friedrich Wilhelm, welcher mit demUmfange derselben nicht bekannt war, als Lehn erschlichen,dann (1651) als Pfand zum Betrage von 150,000 Thalernerhalten. Nach dem Tode des Grafen Johann wollte dergroße Kurfürst die Grafschaft von dessen Sohne Gustav ablö-sen, was dieser hintertricb, worauf Friedrich Wilhelm (1664)förmlich erklärte, Graf Johann habe ihn hintergangen, undseinen Söhnen im Testamente und einem eigens deshalb nie- !dergelegten Aufsatze empfahl, sich durch die erschlichene Conces-sion dereinst von der Einziehung der Grafschaft nicht abhaltenzu lassen. Indessen bewog Kurfürst Friedrich III. erst imI. 1698 den Grafen Gustav und dessen ältesten Sohn gegensehr ansehnliche ihnen bewilligte Vorthelle auf die Abtretungder Grafschaft einzugehen, was aber August, der zweite Sohndes Gustav rückgängig machte und ein kaiserliches Mandaterwirkte, welches seinen Vater für einen Verschwender erklärteund ihm einen Vormund anordncte. Als sich indessen GrafAugust nun in den Besitz der Grafschaft setzen wollte,kam ihm der Kurfürst zuvor und zog sie ein. Später in-dessen spielte Graf August am berliner Hofe noch einegroße Rolle und wusste sich hinlängliche Entschädigung zuerwirken').
So war denn in dieser ersten Periode der RegierungFriedrichs III., ungeachtet des Wechsels seiner Günstlinge, inallen Beziehungen zu den auswärtigen Mächten die achtung-gebietende Stellung, welche der große Vater errungen, behauptet
1) Vkealr. stlurop. XV. p. 555, wohl aus dem Schreiben des Kur-fürsten Friedrich Wilhelm an den Kaiser» welches auch im I. 16S9 gedruckterschien. S. auch Buch Holz, Th. IV. S. 2Z5.
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