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3 (1841) Von 1688 bis 1739
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Schwiebuser Kreis.

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daß sein Vater Schwi'cbus erhalte, um ihn von Frankreich ab-zuzichen. Wolle man Schwiebus mit Gewalt in Besitz neh-men, so werde er Gewalt entgegensetzen und öffentlich bekanntmachen, wie unwürdig man gegen ihn gehandelt. Ohnehinsei der Vertrag seines Vaters sehr vorthcilhaft für den Kaiser,indem die jägerndorfcr Domainen jährlich 12,000 Thaler, dieschwiebuser nur 2000 Thaler abwürfen. Wolle man aberSchwiebus durchaus zurück haben, so werde er seine Ansprücheauf Licgnitz, Bricg, Wohlau, Jägerndorf und Beuthcn wiedergeltend machen. Alle Protestationen, Dcductionen und Vorstel-lungen halfen indessen zu nichts. Der Kaiser beharrte unerschütter-lich auf Schwiebus, und. wollte der Kurfürst nicht völlig mitihm brechen, so musste er nachgeben. Nachdem er daher dieihm zugcsagtcn 100,000 Thaler, ferner 14,000 Thaler füreingelöste Pfandgüter, insgesammt 255,000 rheinische Guldenerhalten, nachdem der Kaiser ihm als Schadloshaltung für denVerlust im schwedischen Kriege (1675—1079) die Anwartschaftauf Ostfricsland und auf die gräflichen Herrschaften Limburgund Speckfeld in Franken, welche auf dem Falle der Erledi-gung standen und dem Kurfürsten gelegentlich der Stellungvon 6000 Mann gegen die Türken (6. Marz 1693) zugesagtworden waren, wirklich ausgcfertigt hatte, wurde endlich einHauptretraditionsreceß über die Rückgabe des schwiebuser Krei-ses abgeschlossen '). Bei der Vollziehung desselben weigerte sich io. Jan.der geheime Rath Paul von Fuchs in das Dokument etwas 1695'von dem obigen Reverse des damaligen Kurprinzen und vondem Verzichte der brandcnburgischcn Ansprüche auf Jagerndorf,

Liegnitz, Bricg und Wohlau zu setzen: weil der Revers einedem Kurfürsten höchst disreputirliche Sache sei, von welcher inactis keine Spur bleiben solle. So sehr nun auch die kaiser-lichen Deputaten darauf drangen, gaben sie doch endlich nach,da dieses Verzichts bereits im Satisfactionsrecesse vom 7. Mai1686 und im Netraditionsreceffe vom 20. Deccmb. 1694 Er-wähnung geschehen, wogegen die brandenburgischen Deputatennach mehrstündigem Disputiren gestatteten, daß im Allgemeinendes Reverses, doch ohne Nennung des Namens des Kurpinzen,

1) kukenclort m. §. 7. ff. und §. 18.