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13 (1848) Flegeljahre : erstes und zweites Bändchen
Entstehung
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Ute Klausel.

Harnisch muß an Eidcsstatt geloben, nichts auf die künf-tige Erbschaft zu borgen.

12te Klausel.

Es ist nur mein letzter Wunsch, obwol nicht eben meinletzter Wille, daß, wie ich den Van der Kabelschen Namen, erso den Richterschcn bei Antritt der Erbschaft annehme undfortführe; es kommt aber sehr aus seine Eltern an.

13 te Klausel.

Ließe sich ein habiler dazu gesattelter Schriftsteller vonGaben austreiben und gewinnen, der in Bibliotheken wohlgelitten wäre: so soll man dem vcnerabeln Mann den Antragthnn, die Geschichte und Erwcrbzeit meines möglichen Univer-salerben und Adoptivsohnes, so gut er kann, zu schreiben.Das wird nicht nur diesem, sondern auch dem Erblasserweil er auf allen Blättern vorkommt Ansehen geben. Dertreffliche, mir zur Zeit noch unbekannte Historiker aber nehmevon mir als schwaches Andenken für jedes Kapitel Eine Num-mer aus meinem Kunst- und Naturalienkabinet an. Man sollden Mann reichlich mit Notizen versorgen.

14te Klausel.

Schlägt aber Harnisch die ganze Erbschaft aus, so ist'sso viel, als hätt^ er zugleich die Ehe gebrochen, und wäre