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13 (1848) Flegeljahre : erstes und zweites Bändchen
Entstehung
Seite
15
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Universalerben scharf aufzupassen, und ihm nicht den kleinstenFehltritt, womit er den Aufschub oder Abzug der Erbschaftverschulden mag, unbemerkt nachzusehen, sondern vielmehrjeden gerichtlich zu bescheinigen. Das kann den leichten Poe-ten vorwärts bringen, und ihn schleifen und abwctzen. Wennes wahr ist, Ihr heben Verwandten, daß Ihr nur meinePerson geliebt, so zeigt es dadurch, daß Ihr das Ebenbildderselben recht schüttelt (den Nutzen hat das Ebenbild), undordentlich, obwol christlich, chikanirt und vexirt, und seinRegen- und Siebengestirn seid und seine böse Sieben. Mußer recht büßen, nämlich passen, desto ersprießlicher für ihnund für Euch.

9tc Klausel.

Ritte der Teufel meinen Universalerben so, daß er dieEhe bräche, so verlor' er die Viertels-Erbschaft sie fieleden sieben Anverwandten heim; ein Sechstel aber nur, wenner ein Mädchen verführte. Tagreisen und Sitzen im Kerkerkönnen nicht zur Erwerbzeit der Erbschaft geschlagen werden,wol aber Liegen auf dem Kranken- und Todtenbettc.

lOte Klausel.

Stirbt der junge Harnisch innerhalb 20 Jahren, so ver-fällt die Erbschaft den hiesigen corporidus xiio. Ist er alschristlicher Kandidat examinirt und bestanden: so zieht er, bisman ihn vozirt, zehn x. c. mit den übrigen Hrn. Erben,damit er nicht verhungere.