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13 (1848) Flegeljahre : erstes und zweites Bändchen
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Todes verfahren; und die 9te und lOte Klausel treten mitvollen Kräften ein.

15te Klausel.

Zu Exekutoren des Testaments ernenn' ich dieselben hoch-edlen Personen, denen oblntio testninenti geschehen, indeß istder regierende Bürgermeister, Hr. Knhnold, der Obervollstrecker.Nur er allein eröffnet stets denjenigen unter den geheimen Ar-tikeln des Regulirtarifs vorher, welcher für das jedesmaligegerade von Harnisch gewählte Erb amt überschrieben ist.In diesem Tarif ist cs aus das genaueste bestimmt, wie vielHarnischen z. B. für das Notariuswerden beizuschießen istdenn was hat er? und wie viel jedem Akzessit-Erben zugeben, der gerade ins Erbamt verwickelt ist, z. B. Hrn. Pas-Vogel für die Buchhändler-Woche, oder für 7tägigen Haus-zins. Man wird allgemein zufrieden seyn.

16te Klausel.

Folioseite 276 seiner vierten Auflage fordert Volkinnunusewenckntus von Erblassern die proviclsatin oderzeitige Für-sehung," so daß ich also in dieser Klausel sestzusctzen habe,daß jeder der sieben Akzessit-Erben oder alle, die mein Testa-ment gerichtlich anzufcchtcn oder zu rumpiren suchen, währenddes Prozesses keinen Heller Zinsen erhalten, als welche den an-dern oder streiten sie alle, dem Universalerben zufließen.

17te und letzte Klausel.

Ein jeder Wille darf toll und halb und weder gehauennoch gestochen seyn, nur aber der letzte nicht, sondern dieser

Jean Paul's auSgew. Wette. XIII. 2