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2te Klausel.
Allgemein wird Erbsatzung und Enterbung unter die we-sentlichsten Tcstamentsstücke gezahlt. Dem zu Folge vermach'ich denn dem Hrn. Kirchenrath Glanz, dem Hrn. HoffiskalKnol, dem Hrn. Hofagent Peter Ncupeter, dem Hrn. Po-lizei-Inspektor Harprecht, dem Hrn. Frühprediger Flachsund dem Hrn. Hofbuchhändler Pasvogel und Hrn. Flittenvor der Hand nichts, weniger weil ihnen als den weitläuftig-sten Anverwandten keine Uliellinnicu gebührt, oder weil diemeisten selber genug zu vererben haben, als weil ich ausihrem eigenen Munde weist, daß sie meine geringe Person lie-ber haben als mein großes Vermögen, bei welcher ich sie dennlasse, so wenig auch an ihr zu holen ist.-
Sieben lange Geflchtslängen fuhren hier wie Sieben-schläfer aus. Am meisten fand sich der Kirchenrath, ein nochjnnger, aber durch gesprochene und gedruckte Kanzelreden inganz Deutschland berühmter Mann, durch solche Stiche belei-digt — dem Elsässer Flitte entging im Scssionszimmer einleicht geschnalzter Fluch — Flachsen, dem Frühprediger, wuchsdas Kinn zn einem Bart abwärts — mehrere leise Stoßnach-ruse an den seligen Kabel, mit Namen Schubjack, Narr, Un-christ u. s. w., konnte der Stadtrath hören. Aber der regie-rende Bürgermeister Kuhnold winkte mit der Hand, der Hof-fiskal und der Buchhändler spannten alle Spring- und Schlag-federn an ihren Gesichtern wie an Fallen wieder an, und jenerlas fort, obwol mit erzwungenem Ernste.