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Hier ist von Hrn. v. Walther die von den Obduzen-ten angenommene Meinung einer vorhanden gewesenenHirnerschürternng angegriffen worden. Die von demsel-ben gerühmte Meinung Henke's ,'st von ihm erdichtet,indem in dessen vortrefflichen Lehrbuche der gerichtlichenMedizin, weder in dem vom Hrn. v. Walther «»gezoge-nen §. Z25 der ersten Auflage, noch in einer der beidenfolgenden Auflagen ein Wort davon verkommt; Henkevielmehr gerade das Gegenrheil sagt. (Dieser Para-graph wird vorgelescn, und den Geschwornen das Buchzur Einsicht vorgelegt.) Henke sagt, nachdem er dieSymptome der Hirnerschmterung ihren verschiedenenGraden nach bezeichnet hat, am Schluffe: „In dem„Uebersehen, oder vorsetzlichen Verkennen der Hirner-„schntterungen, und ihrer Tödtlichkeit, liegt der Grund,„warum zu Gunsten der Thater manche absolut tödl-iche Kopfverletzung für zufällig letal erklärt werden„konnte." — Es thut mir leid, diese unangenehme Be-merkung machen zu müssen. — Hr. v. Walther sagtferner in seinem Gutachten S. 268: „Offenbar über-trieben sind die Behauptungen der Obduzenten : 1) daß„beinahe jede Erschütterung des Gehirns dem Leben ge-fährlich werde; 2) daß die schnelle, plötzliche Tödtlieh-„kcit der Hirnerschütteiung jede Möglichkeit der Lebens-Rettung ausschließe, und somit diese Verletzung des„Verstorbenen zu den ganz unbedingt tödrlichcn ge-„höre."
->c! 1) Bedarf keiner weitern Beleuchtung; eS istklar, daß hier nur von dem tödtlichcn Grade der Hirn-erschülterung, welchen Conen kheils durch den Schlagauf den Kopf, theils durch sein Hinstürzeu auf den Hin-tnkopf erlitt, die Rede war.