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ihre Anwendung muß ihrer Einsicht und ihrem Gewisse»überlassen bleiben: ein solcher Fall ist der vorliegende,wo es sich von einem doppelte» Morde handelt, dessenWirkung nicht im einzelnen und aus Lehrbüchern, son-dern im Zusammenhänge und durch Vernunftschlüffe bc-urtheilt werden muß, was die Herren Obduzenten auchwirklich gethan haben. — Nur noch einen Punkt willich berühren: warum nämlich die arteriös Meningen:meckiw allein mit Blut überfüllt waren, mag wohl da-her rühren, weil die Lockerheit der ^raelinoiclea (Spinn-gewebehaut) zwischen der harten und weichen Hirnhautdie Wirkung des Schlages auf den Kopf am ersten em-pfinden konnte; mithin diese am ersten gelahmt wurde,wohin sich auch sogleich das Blut aus den Gefäßen derharten und weichen Hirnhaut entleerte, und nun in denzuerst gelähmten Gefäßen stockte; und aus dieser Ur-sache schrieben die Herren Obduzenten diese Ueberfüllungnicht der Erstickung, sondern der Hirnerschntterung undder darauf gefolgte» Lähmung zu, in welchem Falle ichihnen auch vollkommen be,'stimme. — Hr. v. Walthermacht uns zuletzt hier den Vorwurf, unsere geäusserteMeinung: ,,Conen sey theils an Hirnerschütterung, theilo, an Erdrosselung gestorben" heiße so viel als: „Conen„sey zuerst todtgeschlagen und dann noch erdrosselt wor-„den." Aber, meine Herren Geschwornen, so heißt un-sere Meinung nicht, wenn man auch diesen Satz nochso sehr verdrehen wollte, um ein llonmor anzubringen;sondern sie heißt: „Ebnen sey zuerst tbdtlich geschlagen,„und dann noch erdrosselt worden" oder „beide Gewalt-„thaten an zwei verschiedenen Individuen verübt» wür-„den den Tod für Beide zur Folge gehabt haben." —In Verbindung miteinander, starb doch nur Einer, und