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„Kann angenommen werden, daß die in dem Ob-„duktivns - Protokoll beschriebenen Kopfwunden alle,„einige oder eine, dem Conen mittelst eines Schlages„mir dem Bandmesscr beigebracht worden?"
Ich will die Möglichkeit, oder Noth Wendigkeit einersolchen Annahme zuerst in Betreff der auf der linkenSeite der Stirne, über der Augcnbranne und nahe amänssern Augenwinkel befindlichen Wunde, welche in den Aktengewöhnlich mit No. 8 bezeichnet, und öfters auch dieHicbwunge genannt wird, untersuchen.
In Beziehung auf diese Wunde besteht ein auffallen-der Widerspruch zwischen den im Obduktions - Protokollangegebenen Thacsachen, und den Annahmen der Trier-schcn Aerzte. In dem Obduktions-Protokoll heißt es:„oben war diese Wunde beinah doppelt so breit als„unten: ihre Breite betrug oben vollkommen z Linien,„und unten ungefähr 2^ Linie."
Herr Hofrath Seibold aber in seinem und der übrigenSachverständigen Namen sagt, in seiner Vernehmungvom 26. Oktober: ,,in ihrer Mitte war diese Wunde
„am schmälsten, wo hingegen beide Endthcile der Wun-„de breit, fetzig und mehr unförmlich waren rc.rc."
Nach dieser Aussage hätte diese Wunde ihre geringsteBreite in der Mitte, — nach dem Obduktions-Protokollaber am untern Ende gehabt. Diese willkürliche An-nahme der Trierischen Aerzte ist durch nichts in demObduktt'ons - Protokoll oder in den übrigen gedrucktenAkten enthaltenes begründet, vielmehr strht sie im direk-ten Widerspruch mit jenem Protokoll. Eben so willkür-lich ist die Annahme: daß die beiden Endthcile derWunde fetzig und mehr unförmlich waren; auch davonist in dem Obduktions-Berichte nicht das mindeste au-