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er dieses verlangten ärztlichen Gutachtens keineswegszur Vervollständigung der Vertheidigung bedürfe, son-dern nur zu mehrerer Belehrung, und näherer Ausklar-ung über den befraglichen Gegenstand: derselbe äußertehiebei noch ausdrücklich den sich ohnehin von selbst ver-stehenden Wunsch, daß dies Gutachten nach meiner vol-len Ucberzeugung und gerade so abgefaßr werden möge,als wenn es unmittelbar von der Gerichtsbehörde abge-fordert worden wäre. Er erklärt zugleich, als Laie nichtim Staude zu seyn, alle jene Fragen zu stellen, welchebei der Beurtheilnng dieses Gegenstandes zu entscheidenscyen, und er überließ es mir selbst, diese aus den vor-liegenden Akren herauszuhcben. Er begehrte aber dochinsbesondere über einige Vorgänge bei Cönens angeschul-digter Ermordung nähere Ausschlüsse und stellte in dieserBeziehung folgende Fragen:
„Würde Conen nach einem so heftigen Schlage auf„die Stelle, wo die Wunde sich befand, noch einen„Augenblick haben aufrecht stehen können? Mußte„er nicht sogleich zusammen stürzen? Wenn er fiel, mußte„er vorwärts oder rückwärts fallen? Wenn er vor-„wärts zu fallen im Begriffe war, was für eine Richt-ung mußte danncher Stoß bewirken , den der neben ihm„stehende Hr. Fonk ihm gleich auf die Brust gegeben„haben soll? Würde ein solcher Stoß nach den Regeln„der entgegengesetzten Bewegungskrafte nicht bewirkt„haben, daß der Geschlagene in der Diagonal-Linie„seitwärts gefallen wäre?
Zum besseren Verständnisse der Wirkung des Schlages,den Hr. Fonk dem Ebnen mit seinem Bandmeffcr ver-setzt haben soll, überschickte mir der Hr. Verth.ioigerein Bandmeffer, wie er sich ausdrückte, demjenigen ahn-