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25 (1852) Das gefährliche Schloß [u.a.]
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zen Gesellschaft die Waffe gezogen hätte, welche seine Lands-leute, wie man uns sagt, gewöhnlich bei sich führen, undwenn dann derselbe unglückliche Umstand sich ereignet hätte,welcher jetzt durch Zeugnisse erwiesen ist, so würde ich, mei-nem Gewissen gemäß, von euch kein Urthcil auf Mord ver-langen. Die persönliche Vertheidigung des Gefangenen hättedann mehr oder weniger auf Nothwehr beruhen müssen, unddie Strafe wäre alsdann die des Todtschlags, nicht desMordes. Ich füge hinzu, daß ich selbst diese mildere ArtUrtheil für vorliegenden Fall verlangt haben würde, obgleichein Gesetz den Fall des Todtschlags bei Erstechungen mitkurzer Waffe auch ohne bösliche Absicht nicht gelten lassenwill, denn dies Gesetz wurde nur wegen einer vorübergehen-den Ursache gegeben, und da die Schuld dieselbe ist, magder Todtschlag durch Dolch, Degen oder Pistolen veran-laßt sein, so läßt das neuere Verfahren keinen Unterschiedgelten.

Allein ihr Herren Geschworenen, das Wesentliche desFalles liegt in dem Umstande, daß ein Zeitraum von zweiStunden zwischen dem Empfang der Beleidigung und derVergeltung verschwand. In der Hitze des Kampfes berück-sichtigt das Gesetz aus Mitleid mit den Schwächen derMenschen die Leidenschaften, welche in so stürmischen Augen-blicken herrschen es berücksichtigt die empfundene Pein,die Besorgniß weiterer Verletzung, die Schwierigkeit, denGrad der Gewaltthat anzugeben, welcher erforderlich ist, umdie Person des Angegriffenen zu schützen, ohne daß dem An-greifer ein mehr als not-wendiger Schaden geschieht. Alleindie Zeit für einen Gang von zwölf Meilen, so schnell die-selben auch zurückgelegt sein mogten, war für den Gefange-nen ein genügender Zeitraum, um seine Besonnenheit wieder