Druckschrift 
34 : Abt. 3, Vermischte Schriften ; 7 (1854)
Entstehung
Seite
359
Einzelbild herunterladen
 

wollen. Sie machen sich folglich anheischig, mit den Vortheilendieses Standes auch die Pflichten desselben zu übernehmen.

Alle Bündnisse, selbst mit den rohesten Nationen (38), müssenden Rechten der Menschheit und dem höchsten Staatszweck (11, ff.)gemäß geschloffen und gehalten werden.

41.

Der Landesherr ist Landes-, aber nicht Menschen-Eigenthü-mer, er hat also kein Recht, einen Theil seiner Bürger etwaSoldaten an einen ander» zu verkaufen; es ist dieses ein Ver-brechen wider den Staatszweck, welcher den Bürgern vollkommeneFreiheit zusichern soll.

Eben so wenig ist ein Landesherr befugt, Menschen zum Dienste(besonders zu Kriegen) anderer Staaten zu vermiethen; cs wäredenn, daß sich der Bürger freiwillig dazu anböte.

4L.

ES kann keinem Individuum verweigert werden, wenn es dieerwarteten Vortheile der Gesellschaft oder des Staates für sich nichtfindet, aus der Gesellschaft zu treten, und einem andern Staatesich einzuverleiben. Nur wenn der Austritt solches Individuumsdem Ganzen zum Nachtheil gediehe, ist er unerlaubt.

43.

Es darf kein Krieg unternommen werden, als allein für dieRechte des Volks oder der Menschheit (36), oder, welches eben soviel sagt: zur Beschirmung des höchsten Staatszwecks. Erobe-rungskriege u. dgl. sind daher vernunftwidrige Gräuel.

44.

Der Krieg ist die alleinige Sache des Volks, und die Sachedesselben muß daher nothwcndig unterschieden werden vom Interesse