Wenn barbarische Völker unvernünftig Handel», so berechtigtdieses keine gesittete Nation, ebenfalls wider Vernunft zu sündigen.Ein gebildeter Mann wird unter Narren oder Bösewichten wederzum Narren noch Böscwicht werden, aber darum auch nicht ihrSpielball, oder Sklav sein.
38 .
Jeder Staat ist ein für sich bestehendes Ganze, ein Selbst-zweck, ist für sich frei. Kein Staat' darf daher das rechtmäßigeEigcnthum eines andern an sich reißen, oder sich in die Ordnungdesselben ungebeten mit Richtcrgewalt einmischen. Jenes ist Dieb-stahl, oder Raub, dessen Schändlichkeit Diplomatiker umsonst mitManifesten und Rechtfertigungen überklebe»; dieses ist vernunft-widrige Anmaßung, rechtswidrige Gewaltthat. Es gibt im natür-lichen Recht keine Verjährung (wie im positiven). Widerrechtlichbehandelte Völker bedürfen daher keiner Nechtsverwahrung. Sievindizircn ihr geraubtes Recht, sobald sie gegen den Räuber oderAnmaßcr die Stärke haben.
39 .
Kein Volk kann von einem Andern, als Eigenthum, geerbt,verschenkt oder verkauft werden. Denn Menschen sind keineSachen, können also kein Eigenthum sein.
40 .
Völker können aber freiwillig mit andern in Bündnisse treten,oder sich mit einander unter einer Negierung vereinen.
Sobald Staaten mit Staaten Freundschaftsbündnisse schließen,geben sie damit zn erkennen, daß sie zur wechselseitigen Hilfe, wiehilfsbedürftige Individuen im Stande der Gesellschaft leben